Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 3 Aufnahmevoraussetzungen und Schulwechsel
(1) In die Einführungsphase kann eintreten, wer
die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat,
im Ausland eine vergleichbare Qualifikation erworben hat oder
auf Grund der bisherigen im Ausland absolvierten Schullaufbahn einen erfolgreichen Durchgang der gymnasialen Oberstufe erwarten lässt.
In den Fällen gemäß den Nummern 2 und 3 sind hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums in die Qualifikationsphase versetzt wurden, können in die Einführungs- oder Qualifikationsphase einer Gesamtschule oder eines beruflichen Gymnasiums wechseln. Die Aufnahme in die Qualifikationsphase setzt voraus, dass die Belegverpflichtungen gemäß § 9 erfüllt werden können.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Aufnahme kann insbesondere versagt werden, wenn die zum Erreichen der allgemeinen Hochschulreife notwendigen Fremdsprachenbelegungen nicht angeboten werden können. Bei Übernachfrage besuchen zunächst die Schülerinnen und Schüler die gymnasiale Oberstufe der Schule, die bereits in einem Schulverhältnis zu dieser Schule stehen. Die Aufnahme weiterer Schülerinnen und Schüler erfolgt unter Berücksichtigung von Härtefällen und dem Vorrang der Eignung. Für die Bestimmung des Vorrangs der Eignung ist die zu ermittelnde Durchschnittsnote des Zeugnisses maßgebend, mit dem die Aufnahmevoraussetzung gemäß Absatz 1 nachgewiesen wird. Schülerinnen und Schüler, die sich im Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife befinden und am Ende der Jahrgangsstufe 10 in eine gymnasiale Oberstufe einer Gesamtschule oder eines beruflichen Gymnasiums wechseln möchten, können nur aufgenommen werden, wenn nach Berücksichtigung der Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern, die an einer Oberschule die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben haben, freie Plätze zur Verfügung stehen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Schule freiwillig verlassen haben, können auf Antrag einmalig erneut aufgenommen werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss des Bildungsgangs erwartet werden kann. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Schulhalbjahres, das dem zuletzt abgeschlossenen folgt. Erfolgt die Aufnahme zu Beginn eines Schulhalbjahres, das bereits abgeschlossen worden ist, gilt dies als Rücktritt. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Auf Antrag kann im Verlauf der gymnasialen Oberstufe die Schule gewechselt werden. Sofern keine besonderen Gründe vorliegen, erfolgt ein Schulwechsel zum Beginn eines Schuljahres.