Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

GOSTV

§ 4 Schulbesuch im Ausland

(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schüler in der Einführungsphase und den ersten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden. Im letzten Schuljahr der Qualifikationsphase ist eine Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland unzulässig.

(2) Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn in der Regel in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, die der zuletzt abgeschlossenen Jahrgangsstufe folgt. Die Schullaufbahn kann unter Anrechnung der Zeiten des Schulbesuchs im Ausland in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler nachweist, dass mit dem Schulbesuch im Ausland die Voraussetzungen gemäß § 8 oder § 9 erfüllt wurden oder die nachgewiesenen Leistungen vor und während des Schulbesuchs im Ausland eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule. Sie oder er berät die Schülerin oder den Schüler nachweislich über die weitere Schullaufbahn.

(3) Erfolgt der Auslandsaufenthalt in den ersten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, können auf Antrag

die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase, wenn sich der Auslandsaufenthalt auf ein Schulhalbjahr beschränkt und die Leistungen in der Einführungsphase einen erfolgreichen Besuch der Qualifikationsphase erwarten lassen, oder

ausländische Leistungsnachweise, wenn diese hinsichtlich Umfang, Fächerbreite und Anforderungsniveau der Qualifikationsphase vergleichbar sind,

in die Gesamtqualifikation und zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß § 30 Absatz 5 einbezogen werden. Dies gilt auch, wenn die Bewertung der Leistungen eines Schulhalbjahres auf Grund der Dauer der Beurlaubung nicht möglich ist. Die Entscheidung gemäß den Sätzen 1 und 2 trifft die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

§ 3 § 5