Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 33 Latinum, Graecum
(1) Das Latinum oder Graecum wird durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierjährigen aufsteigenden Pflichtunterricht erworben, wenn am Ende des Pflichtunterrichts mindestens die Note ausreichend (fünf Punkte) erreicht worden ist.
(2) Soll das Latinum oder Graecum bereits nach drei Jahren aufsteigendem Pflichtunterricht erworben werden, so ist dazu das Bestehen einer gesonderten Prüfung (Latinum- oder Graecumprüfung) erforderlich. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens ausreichend (fünf Punkte) lautet. Sofern Latein als in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache belegt wurde, kann das Latinum auch durch eine mündliche Abiturprüfung im Fach Latein erworben werden.
(3) Der Erwerb des Latinums oder Graecums wird getrennt vom Zeugnis bescheinigt.