Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

GOSTV

§ 32 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1) Schülerinnen und Schüler können frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben. Die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwirbt, wer die Schule ohne die allgemeine Hochschulreife verlässt und in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren

in den Halbjahreskursen der Leistungskursfächer insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung und

in mindestens neun der insgesamt anzurechnenden Halbjahreskurse mindestens je fünf Punkte, darunter mindestens zwei Halbjahreskurse in den Leistungskursfächern,

erzielt hat.

Es müssen mindestens 15 Halbjahreskurse angerechnet werden.

(2) Unter den Fächern gemäß Absatz 1 müssen jeweils zwei Halbjahreskurse der Fächer Deutsch, Mathematik, einer Fremdsprache, eines naturwissenschaftlichen und eines gesellschaftswissenschaftlichen Faches eingebracht werden. Mit null Punkten bewertete Halbjahresleistungen werden nicht angerechnet.

(3) Aus der gemäß Absatz 1 ermittelten Gesamtpunktzahl wird gemäß Anlage 3 die Durchschnittsnote gebildet.

(4) Wer nach Abbruch des Bildungsgangs bei gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) den Nachweis einer in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechenden Ausbildung oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung erbringt, erhält auf Antrag die Berechtigung zum Besuch der Fachhochschule. Der Antrag ist bei dem staatlichen Schulamt zu stellen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) für diese Schule zuständig war.

§ 31 § 33