Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 36 Widerspruch und Akteneinsicht
Für das Widerspruchsverfahren und die Einsicht in Prüfungsunterlagen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in den jeweils geltenden Fassungen.