Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 35 Ausnahmebestimmungen
(1) Der Wechsel eines Leistungskursfaches gemäß § 8 Absatz 3 ist aus wichtigem Grund zu Beginn der Qualifikationsphase im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen der Schule zulässig. Für eine Neuwahl sind nur Fächer zulässig, die die Schülerin oder der Schüler seit der Einführungsphase durchgängig belegt hat. Die Entscheidung hierüber trifft die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator. In begründeten Ausnahmefällen kann der Wechsel mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
(2) Für den Wechsel von Grundkursfächern gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Das staatliche Schulamt kann im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium im Ausnahmefall auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers die Fortsetzung des Bildungsgangs in der gymnasialen Oberstufe, die Zulassung zur Abiturprüfung oder den Abschluss der Abiturprüfung genehmigen, wenn infolge schwerwiegender, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe der Bildungsgang nicht erfolgreich beendet werden kann und die Leistungen eine entsprechende Entscheidung rechtfertigen.
(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung kann von dieser Verordnung befristete abweichende Festlegungen treffen, soweit Gefahren in Not- und Unglücksfällen dies erfordern, um einen geordneten Schulbetrieb und den ordnungsgemäßen Erwerb von Abschlüssen, insbesondere unter Beachtung der Maßgaben nach dem Infektionsschutzgesetz, zu gewährleisten.