Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

GO_VERFG

§ 14 Mündliche Verhandlung, Niederschrift, Tonaufnahme

(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgericht ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hierfür ist eine Urkundsbeamtin oder ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen. Die Niederschrift ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten zu unterschreiben.

(2) Darüber hinaus wird die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festgehalten. Die Aufnahme steht den Mitgliedern des Verfassungsgerichts, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und den Verfahrensbeteiligten zur Abhörung im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufnahme ist nach Zustellung der Entscheidung zu löschen, sofern das Verfassungsgericht nicht die Archivierung beschließt.

Einzelnorm

§ 13 § 15