Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg
GO_VERFG§ 21 Änderung der Geschäftsordnung
(1) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichts kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, einen Formulierungsvorschlag und eine Begründung enthalten.
(2) Über eine Änderung der Geschäftsordnung beschließt das Verfassungsgericht mit einfacher Mehrheit.
Einzelnorm