Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg
GO_VERFG§ 4 Amtstracht
(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts tragen in der mündlichen Verhandlung die Amtstracht der Brandenburger Richterinnen und Richter.
(2) Die vor dem Verfassungsgericht auftretenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.
Einzelnorm