Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung

GSZV

§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Soweit in der Anlage keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Zuständigkeitszuweisungen entsprechend für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften entsprechen.

§ 2