Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung
GSZV§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, im Übrigen auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.
Anlage
I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
1 Gefahrstoffrecht
1.1 Chemikaliengesetz
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.6 Biostoffverordnung.
2 Gentechnikrecht
2.1 Gentechnikgesetz
2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung,
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung,
Gentechnik-Sicherheitsverordnung,
Gentechnik-Verfahrensverordnung,
Gentechnik-Notfallverordnung
2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung
3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung
4 Sprengstoffrecht
4.1 Sprengstoffgesetz
4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
LAVG
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
LBGR
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
OrdB
örtliche Ordnungsbehörde
LfU
Landesamt für Umwelt
MASGZ
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt
MIK
Ministerium des Innern und für Kommunales
MLEUV
Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
ZLS
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd. Nr.
Vorschrift
Verwaltungsaufgabe
Zuständige Behörde
1
Gefahrstoffrecht
1.1
Chemikaliengesetz
1.1.1
Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA)
LAVG
1.1.2
Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2
MLEUV
1.1.3
Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu vorläufigen Maßnahmen aufgrund der Inanspruchnahme der Schutzklausel
LAVG
1.1.4
Bezeichnung der medizinischen Einrichtung
MASGZ
1.1.5
Entgegennahme von Mitteilungen
LAVG
1.1.6
Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung
MLEUV
1.1.7
§ 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Feststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im Einzelfall
MLEUV
1.1.8
Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf Antrag
MLEUV
1.1.9
Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die Bundesregierung
MLEUV
1.1.10
Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
1.1.10.1
§ 21 Absatz 1 bis 4 und 6
Überwachung
des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder -freier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 und nach dem Abschnitt IIa
der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f
der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6
LAVG
1.1.10.2
§ 21 Absatz 1 bis 4 und 6
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Gemische und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6
LAVG
1.1.10.3
§ 21 Absatz 1 bis 4 und 6
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6
Bei Inverkehrbringern: LAVG,
bei gewerblichen Herstellern und Verwendern: LAVG/LBGR,
im Übrigen: OrdB
1.1.10.4
§ 21 Absatz 1 bis 4 und 6
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6
LAVG
1.1.10.5
§ 21 Absatz 1 bis 4 und 6
Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6
LAVG/LBGR
1.1.10.6
§ 21 Absatz 1 bis 4 und 6
Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6
MLEUV
1.1.10.7
Bestimmung des Verbleibs beanstandeter Einfuhren
LAVG
1.1.11
Entgegennahme von aufgrund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in Amtshilfe
LAVG
1.1.12
Entgegennahme von Mitteilungen der Zollstellen
LAVG
1.1.13
Von den Zollstellen zu unterrichtende Behörde
LAVG
1.1.14
Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren Sicherstellung
LAVG
1.1.15
Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die Bundesstelle
MLEUV
1.1.16
§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3
Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte Bundesoberbehörde
LAVG
1.1.17
Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die Zulassungsstelle
LAVG
1.1.18
Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von Beratungen
LAVG
1.1.19
§ 23 Absatz 1 und 2
Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung
Zuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden
1.1.20
§ 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlich
- der Chemikalien-Verbotsverordnung: LAVG,
- der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht: LAVG/LBGR
1.1.21
Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehen
LBGR
1.2
Chemikalien-Verbotsverordnung
1.2.1
Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf Antrag
MLEUV
1.2.2
Erteilung der Erlaubnis zum Inverkehrbringen
LAVG
1.2.3
Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2
LAVG
1.2.4
§ 2 Absatz 6 Satz 1 und 3
Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2
LAVG
1.2.5
Durchführung der Sachkundeprüfung
LAVG
1.2.6
Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums
LAVG
1.2.7
Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG
LAVG
1.3
Gefahrstoffverordnung
1.3.1
§§ 4 und 5
Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit :
Verlangen von Nachweisen nach § 18 Absatz 4; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19
LAVG
1.3.2
Überwachung der Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser
LAVG
1.3.3
Abschnitt 3 bis 6 und Anhang l bis III
Aufgaben der zuständigen Behörde;
Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19; Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 21, 22 und 24
LAVG/LBGR
1.4
Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.4.1
Verordnung (EG) Nummer 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
1.4.1.1
Erteilung einer Genehmigung zur Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke
LAVG /LBGR
1.4.1.2
Entgegennahme von Durchschriften der durch die Unternehmen an die Kommission übermittelten Daten
LAVG/LBGR
1.4.1.3
Entgegennahme von Durchschriften der an die Kommission übermittelten Berichte
LAVG/LBGR
1.4.1.4
Durchführung der Überwachung bei Unternehmen
LAVG/LBGR
1.4.1.5
Gesamter Verordnungstext ansonsten
Aufgaben der zuständigen Behörde
LAVG
1.5
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.5.1
Gesamter Verordnungstext
Aufgaben der zuständigen Behörde
LAVG
1.6
Biostoffverordnung
1.6.1
Gesamter Verordnungstext
Aufgaben der zuständigen Behörde
LAVG/LBGR
2
Gentechnikrecht
2.1
Gentechnikgesetz
2.1.1
Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung
MLEUV
2.1.2
Gesetzestext im Übrigen
Aufgaben der zuständigen Behörde
LAVG
2.2
Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.2.1
Jeweils gesamter Verordnungstext
Aufgaben der zuständigen Behörde
LAVG
2.3
Gentechnik-Beteiligungsverordnung
2.3.1
§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1
Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
MLEUV
2.3.2
Verordnungstext im Übrigen
Aufgaben der zuständigen Behörde
LAVG
2.4
Gentechnikpflanzenerzeugungsverordnung
2.4.1
gesamter Verordnungstext
Aufgaben der zuständigen Behörde
MLEUV
3
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung
3.1
Entgegennahme der Unterrichtung durch das Umweltbundesamt
MLEUV
3.2
Gesetzes- und Verordnungstext im Übrigen
Aufgaben der zuständigen Behörde
LAVG
4
Sprengstoffrecht
4.1
Sprengstoffgesetz
4.1.1
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.1.1.1
Zustimmung zum Abbrennen von Feuerwerk unter Nichtanwendung von § 5 Absatz 1 und 1a
LAVG
4.1.1.2
Verlangen der Vorlage der Herstellerunterlagen
LAVG/LBGR
4.1.1.3
Benennung und Überwachung der benannten Stelle
ZLS
4.1.1.4
Anordnung von Anforderungen bei der Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
LAVG/LBGR
4.1.2
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II
4.1.2.1
§ 7 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)
Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
LAVG/LBGR
4.1.2.2
Überprüfung in regelmäßigen Abständen
LAVG/LBGR
4.1.2.3
Aussetzen der Entscheidung
LAVG/LBGR
4.1.2.4
Einholen von Auskünften
LAVG/LBGR
4.1.2.5
Feststellen der persönlichen Eignung
LAVG/LBGR
4.1.2.6
Anordnung einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Begutachtung
LAVG/LBGR
4.1.2.7
Abnahme einer Fachkundeprüfung (in Verbindung mit §§ 30, 31 Absatz 2 bis 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
LAVG/LBGR
4.1.2.8
Anerkennung der erbrachten Fachkunde durch Tätigkeit und Ausbildung
LAVG/LBGR
4.1.2.9
Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
LAVG/LBGR
4.1.2.10
Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2
LAVG/LBGR
4.1.2.11
Untersagung der Fortsetzung des Betriebes
LAVG/LBGR
4.1.2.12
Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle und über die für die Leitung verantwortliche Person
LAVG/LBGR
4.1.2.13
Vorlage der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf Verlangen
LAVG/LBGR
4.1.2.14
Entgegennahme von Informationen der Überwachungsbehörden
LAVG/LBGR
4.1.2.15
§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
LAVG/LBGR
4.1.2.16
Einsichtnahme in das Verzeichnis und Entgegennahme des Verzeichnisses
LAVG/LBGR
4.1.2.17
Einsichtnahme in das Verzeichnis und Entgegennahme des Verzeichnisses
LAVG/LBGR
4.1.2.18
Entgegennahme der Unterrichtung des Herstellers
LAVG/LBGR
4.1.2.19
Einsichtnahme in die technischen Unterlagen
LAVG/LBGR
4.1.2.20
Entgegennahme der Unterrichtung des Einführers
LAVG/LBGR
4.1.2.21
Entgegennahme der Unterrichtung des Händlers
LAVG/LBGR
4.1.2.22
Aufgaben der zuständigen Behörde
LAVG/LBGR
4.1.2.23
Aufgaben der zuständigen Behörde
LAVG/LBGR
4.1.3
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.1.3.1
§ 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe
LAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU
4.1.3.2
Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe
LAVG
4.1.4
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.1.4.1
§ 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
LAVG/LBGR
4.1.4.2
Verlängerung der Fristen nach § 11 für den Befähigungsschein
LAVG/LBGR
4.1.4.3
Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen
LAVG/LBGR
4.1.4.4
§ 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2)
Zulassung von Ausnahmen
OrdB
4.1.4.5
§ 23 (auch in Verbindung mit § 28)
Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen Betriebes
LAVG/LBGR
4.1.4.6
§ 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)
Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und Verkehrs
LAVG/LBGR
4.1.4.7
§ 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28)
Entgegennahme der Unfallanzeige
LAVG/LBGR
4.1.5
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.1.5.1
§ 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34)
Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich
LAVG
4.1.5.2
§ 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34)
Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis
LAVG
4.1.6
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.1.6.1
§§ 30, 31
Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31
LAVG/LBGR
4.1.6.2
§ 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3)
Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
LAVG/LBGR,
für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich: OrdB
4.1.6.3
§ 32 Absatz 2 bis 5
Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen
LAVG/LBGR
4.1.6.4
Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe
LAVG/LBGR
4.1.6.5
Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
LAVG/LBGR
4.1.6.6
Treffen der notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern oder Dritten
LAVG/LBGR
4.1.6.7
Übermittlung von Einwänden an das Bundesministerium des Innern
MASGZ
4.1.6.8
Aufhebung oder Änderung eines erlassenen Verwaltungsaktes auf Verlangen der Europäischen Kommission
LAVG/LBGR
4.1.6.9
Aufgaben der zuständigen Behörde
LAVG/LBGR
4.1.7
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.1.7.1
§ 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3)
Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und Befähigungsscheinen
LAVG/LBGR
4.1.7.2
Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung
LAVG/LBGR
4.1.7.3
Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger
LAVG/LBGR
4.1.7.4
Meldung an die Meldebehörde
LAVG/LBGR
4.1.7.5
Entgegennahme von Meldungen der Meldebehörde
LAVG/LBGR
4.1.8
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.1.8.1
§ 40 Absatz 1 und 2
Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer Einfuhr
LAVG/LBGR/OrdB
4.1.8.2
§ 41 Absatz 1 Nummer 1c bis 1f;
§ 41 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b;
§ 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 15;
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
LAVG/LBGR
4.1.8.3
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
LAVG/ LBGR/OrdB
4.1.8.4
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
LAVG
4.1.8.5
Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
LAVG/LBGR/OrdB
4.1.9
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.1.9.1
Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern
LAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU
4.2
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.2.1.1
Zulassung größerer Mengen im Einzelfall
LAVG/LBGR
4.2.1.2
Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde
LAVG/LBGR
4.2.2
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.2.2.1
Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
LAVG/LBGR
4.2.3
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.2.3.1
§ 23 Absatz 1 und 2
Überwachung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
OrdB
4.2.3.2
Entgegennahme der Anzeige für ein Feuerwerk
OrdB
4.2.3.3
Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist
OrdB
4.2.3.4
Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen
OrdB
4.2.3.5
Entgegennahme der Anzeige
OrdB
4.2.3.6
Bewilligung von Ausnahmen von Verboten
OrdB
4.2.3.7
Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände
OrdB
4.2.4
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.2.4.1
Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
LAVG/LBGR
4.2.5
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.2.5.1
Nichtanerkennung einer Prüfung
LAVG/LBGR
4.2.5.2
§ 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4
Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprüfung
LAVG/LBGR
4.2.6
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.2.6.1
Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde
LAVG/für den Bergbau: LBGR
4.2.6.2
Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen Wiederholungslehrgängen
LAVG/LBGR
4.2.6.3
Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung
LAVG/LBGR
4.2.6.4
§ 36 Absatz 3 bis 6
Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses
LAVG/LBGR
4.2.7
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX
4.2.7.1
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des Fachkundenachweises
LAVG/LBGR
4.2.7.2
Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung
LAVG/LBGR
4.2.8
Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.2.8.1
Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher Stoffe
LAVG/LBGR
4.2.8.2
Entgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs
LAVG/LBGR
4.2.8.3
Bewilligung von Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht
LAVG/LBGR
4.3
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1
Verlangen von Nachweisen über Maßnahmen, die den Schutz Beschäftigter und Dritter gewährleisten
LAVG
4.3.2
Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen
LAVG
4.3.3
§ 5 Absatz 1 bis 4
Bauartzulassung
LAVG
4.4
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1
§§ 1 und 2
Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte Sprengungen
OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.4.2
Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist
OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll