Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung

GSZV

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, im Übrigen auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

Anlage

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

1 Gefahrstoffrecht

1.1 Chemikaliengesetz

1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung

1.3 Gefahrstoffverordnung

1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen

1.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

1.6 Biostoffverordnung.

2 Gentechnikrecht

2.1 Gentechnikgesetz

2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung,

Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung,

Gentechnik-Sicherheitsverordnung,

Gentechnik-Verfahrensverordnung,

Gentechnik-Notfallverordnung

2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung

3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung

4 Sprengstoffrecht

4.1 Sprengstoffgesetz

4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LAVG

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

LBGR

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

OrdB

örtliche Ordnungsbehörde

LfU

Landesamt für Umwelt

MASGZ

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt

MIK

Ministerium des Innern und für Kommunales

MLEUV

Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

ZLS

Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr.

Vorschrift

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Behörde

1

Gefahrstoffrecht

1.1

Chemikaliengesetz

1.1.1

§ 9 Absatz 1

Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA)

LAVG

1.1.2

§ 9 Absatz 2

Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2

MLEUV

1.1.3

§ 10 Absatz 2

Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu vorläufigen Maßnahmen aufgrund der Inanspruchnahme der Schutzklausel

LAVG

1.1.4

§ 16e Absatz 3

Bezeichnung der medizinischen Einrichtung

MASGZ

1.1.5

§ 16f Absatz 2

Entgegennahme von Mitteilungen

LAVG

1.1.6

§ 19a Absatz 4

Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung

MLEUV

1.1.7

§ 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b

Feststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im Einzelfall

MLEUV

1.1.8

§ 19b Absatz 1

Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf Antrag

MLEUV

1.1.9

§ 19c Absatz 1 Satz 3

Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die Bundesregierung

MLEUV

1.1.10

§ 21

Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen

1.1.10.1

§ 21 Absatz 1 bis 4 und 6

Überwachung

des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder -freier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 und nach dem Abschnitt IIa

der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f

der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

LAVG

1.1.10.2

§ 21 Absatz 1 bis 4 und 6

Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Gemische und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

LAVG

1.1.10.3

§ 21 Absatz 1 bis 4 und 6

Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

Bei Inverkehrbringern: LAVG,

bei gewerblichen Herstellern und Verwendern: LAVG/LBGR,

im Übrigen: OrdB

1.1.10.4

§ 21 Absatz 1 bis 4 und 6

Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

LAVG

1.1.10.5

§ 21 Absatz 1 bis 4 und 6

Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

LAVG/LBGR

1.1.10.6

§ 21 Absatz 1 bis 4 und 6

Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

MLEUV

1.1.10.7

§ 21 Absatz 6a

Bestimmung des Verbleibs beanstandeter Einfuhren

LAVG

1.1.11

§ 21 Absatz 7

Entgegennahme von aufgrund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in Amtshilfe

LAVG

1.1.12

§ 21a Absatz 1 Satz 2

Entgegennahme von Mitteilungen der Zollstellen

LAVG

1.1.13

§ 21a Absatz 2 Satz 1

Von den Zollstellen zu unterrichtende Behörde

LAVG

1.1.14

§ 21a Absatz 2 Satz 2

Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren Sicherstellung

LAVG

1.1.15

§ 22 Absatz 1 Satz 1

Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die Bundesstelle

MLEUV

1.1.16

§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3

Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte Bundesoberbehörde

LAVG

1.1.17

§ 22 Absatz 1a Nummer 1

Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die Zulassungsstelle

LAVG

1.1.18

§ 22 Absatz 1a Nummer 2

Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von Beratungen

LAVG

1.1.19

§ 23 Absatz 1 und 2

Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung

Zuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden

1.1.20

§ 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlich

- der Chemikalien-Verbotsverordnung: LAVG,

- der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht: LAVG/LBGR

1.1.21

§ 27

Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehen

LBGR

1.2

Chemikalien-Verbotsverordnung

1.2.1

§ 1 Absatz 3

Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf Antrag

MLEUV

1.2.2

§ 2 Absatz 1

Erteilung der Erlaubnis zum Inverkehrbringen

LAVG

1.2.3

§ 2 Absatz 3

Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2

LAVG

1.2.4

§ 2 Absatz 6 Satz 1 und 3

Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2

LAVG

1.2.5

§ 5 Absatz 1 Nummer 1

Durchführung der Sachkundeprüfung

LAVG

1.2.6

§ 5 Absatz 1 Nummer 7

Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums

LAVG

1.2.7

§ 5 Absatz 3 Nummer 1

Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG

LAVG

1.3

Gefahrstoffverordnung

1.3.1

§§ 4 und 5

Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit :

Verlangen von Nachweisen nach § 18 Absatz 4; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19

LAVG

1.3.2

§ 5a

Überwachung der Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser

LAVG

1.3.3

Abschnitt 3 bis 6 und Anhang l bis III

Aufgaben der zuständigen Behörde;

Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19; Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 21, 22 und 24

LAVG/LBGR

1.4

Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen

1.4.1

Verordnung (EG) Nummer 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

1.4.1.1

Artikel 13 Absatz 1

Erteilung einer Genehmigung zur Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke

LAVG /LBGR

1.4.1.2

Artikel 27 Absatz 1

Entgegennahme von Durchschriften der durch die Unternehmen an die Kommission übermittelten Daten

LAVG/LBGR

1.4.1.3

Artikel 27 Absatz 7

Entgegennahme von Durchschriften der an die Kommission übermittelten Berichte

LAVG/LBGR

1.4.1.4

Artikel 28 Absatz 1

Durchführung der Überwachung bei Unternehmen

LAVG/LBGR

1.4.1.5

Gesamter Verordnungstext ansonsten

Aufgaben der zuständigen Behörde

LAVG

1.5

Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

1.5.1

Gesamter Verordnungstext

Aufgaben der zuständigen Behörde

LAVG

1.6

Biostoffverordnung

1.6.1

Gesamter Verordnungstext

Aufgaben der zuständigen Behörde

LAVG/LBGR

2

Gentechnikrecht

2.1

Gentechnikgesetz

2.1.1

§ 16 Absatz 4

Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung

MLEUV

2.1.2

Gesetzestext im Übrigen

Aufgaben der zuständigen Behörde

LAVG

2.2

Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung

2.2.1

Jeweils gesamter Verordnungstext

Aufgaben der zuständigen Behörde

LAVG

2.3

Gentechnik-Beteiligungsverordnung

2.3.1

§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1

Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

MLEUV

2.3.2

Verordnungstext im Übrigen

Aufgaben der zuständigen Behörde

LAVG

2.4

Gentechnikpflanzenerzeugungsverordnung

2.4.1

gesamter Verordnungstext

Aufgaben der zuständigen Behörde

MLEUV

3

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung

3.1

§ 12 Absatz 2 Satz 2

Entgegennahme der Unterrichtung durch das Umweltbundesamt

MLEUV

3.2

Gesetzes- und Verordnungstext im Übrigen

Aufgaben der zuständigen Behörde

LAVG

4

Sprengstoffrecht

4.1

Sprengstoffgesetz

4.1.1

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I

4.1.1.1

§ 5a Absatz 1 Nummer 4

Zustimmung zum Abbrennen von Feuerwerk unter Nichtanwendung von § 5 Absatz 1 und 1a

LAVG

4.1.1.2

§ 5d

Verlangen der Vorlage der Herstellerunterlagen

LAVG/LBGR

4.1.1.3

§ 5e

Benennung und Überwachung der benannten Stelle

ZLS

4.1.1.4

§ 5g Absatz 6

Anordnung von Anforderungen bei der Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

LAVG/LBGR

4.1.2

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II

4.1.2.1

§ 7 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)

Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

LAVG/LBGR

4.1.2.2

§ 8 Absatz 4

Überprüfung in regelmäßigen Abständen

LAVG/LBGR

4.1.2.3

§ 8a Absatz 4

Aussetzen der Entscheidung

LAVG/LBGR

4.1.2.4

§ 8a Absatz 5

Einholen von Auskünften

LAVG/LBGR

4.1.2.5

§ 8b Absatz 1

Feststellen der persönlichen Eignung

LAVG/LBGR

4.1.2.6

§ 8b Absatz 2

Anordnung einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Begutachtung

LAVG/LBGR

4.1.2.7

§ 9 Absatz 1

Abnahme einer Fachkundeprüfung (in Verbindung mit §§ 30, 31 Absatz 2 bis 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)

LAVG/LBGR

4.1.2.8

§ 9 Absatz 2

Anerkennung der erbrachten Fachkunde durch Tätigkeit und Ausbildung

LAVG/LBGR

4.1.2.9

§ 11 Satz 2

Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

LAVG/LBGR

4.1.2.10

§ 12 Absatz 1 Satz 3

Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2

LAVG/LBGR

4.1.2.11

§ 12 Absatz 2

Untersagung der Fortsetzung des Betriebes

LAVG/LBGR

4.1.2.12

§ 14

Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle und über die für die Leitung verantwortliche Person

LAVG/LBGR

4.1.2.13

§ 15 Absatz 1 Satz 2

Vorlage der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf Verlangen

LAVG/LBGR

4.1.2.14

§ 15 Absatz 4 Satz 2

Entgegennahme von Informationen der Überwachungsbehörden

LAVG/LBGR

4.1.2.15

§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)

Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

LAVG/LBGR

4.1.2.16

§ 16 Absatz 1

Einsichtnahme in das Verzeichnis und Entgegennahme des Verzeichnisses

LAVG/LBGR

4.1.2.17

§ 16c Absatz 3

Einsichtnahme in das Verzeichnis und Entgegennahme des Verzeichnisses

LAVG/LBGR

4.1.2.18

§ 16e

Entgegennahme der Unterrichtung des Herstellers

LAVG/LBGR

4.1.2.19

§ 16g Absatz 2

Einsichtnahme in die technischen Unterlagen

LAVG/LBGR

4.1.2.20

§ 16h Absatz 2

Entgegennahme der Unterrichtung des Einführers

LAVG/LBGR

4.1.2.21

§ 16i Absatz 4

Entgegennahme der Unterrichtung des Händlers

LAVG/LBGR

4.1.2.22

§ 16k

Aufgaben der zuständigen Behörde

LAVG/LBGR

4.1.2.23

§ 16l

Aufgaben der zuständigen Behörde

LAVG/LBGR

4.1.3

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III

4.1.3.1

§ 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)

Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe

LAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU

4.1.3.2

§ 17 Absatz 4

Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe

LAVG

4.1.4

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV

4.1.4.1

§ 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)

Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

LAVG/LBGR

4.1.4.2

§ 20 Absatz 4

Verlängerung der Fristen nach § 11 für den Befähigungsschein

LAVG/LBGR

4.1.4.3

§ 21 Absatz 4

Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen

LAVG/LBGR

4.1.4.4

§ 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2)

Zulassung von Ausnahmen

OrdB

4.1.4.5

§ 23 (auch in Verbindung mit § 28)

Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen Betriebes

LAVG/LBGR

4.1.4.6

§ 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)

Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und Verkehrs

LAVG/LBGR

4.1.4.7

§ 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28)

Entgegennahme der Unfallanzeige

LAVG/LBGR

4.1.5

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V

4.1.5.1

§ 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34)

Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich

LAVG

4.1.5.2

§ 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34)

Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis

LAVG

4.1.6

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI

4.1.6.1

§§ 30, 31

Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31

LAVG/LBGR

4.1.6.2

§ 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3)

Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen

LAVG/LBGR,

für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich: OrdB

4.1.6.3

§ 32 Absatz 2 bis 5

Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen

LAVG/LBGR

4.1.6.4

§ 33

Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe

LAVG/LBGR

4.1.6.5

§ 33b

Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör

LAVG/LBGR

4.1.6.6

§ 33c Absatz 1

Treffen der notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern oder Dritten

LAVG/LBGR

4.1.6.7

§ 33c Absatz 2

Übermittlung von Einwänden an das Bundesministerium des Innern

MASGZ

4.1.6.8

§ 33c Absatz 3

Aufhebung oder Änderung eines erlassenen Verwaltungsaktes auf Verlangen der Europäischen Kommission

LAVG/LBGR

4.1.6.9

§ 33d

Aufgaben der zuständigen Behörde

LAVG/LBGR

4.1.7

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII

4.1.7.1

§ 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3)

Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und Befähigungsscheinen

LAVG/LBGR

4.1.7.2

§ 35 Absatz 1

Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung

LAVG/LBGR

4.1.7.3

§ 35 Absatz 2

Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger

LAVG/LBGR

4.1.7.4

§ 39a Absatz 1

Meldung an die Meldebehörde

LAVG/LBGR

4.1.7.5

§ 39a Absatz 2

Entgegennahme von Meldungen der Meldebehörde

LAVG/LBGR

4.1.8

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII

4.1.8.1

§ 40 Absatz 1 und 2

Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer Einfuhr

LAVG/LBGR/OrdB

4.1.8.2

§ 41 Absatz 1 Nummer 1c bis 1f;

§ 41 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4a;

§ 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 15;

§ 41 Absatz 1 Nummer 17

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

LAVG/LBGR

4.1.8.3

§ 41 Absatz 1 Nummer 16

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

LAVG/ LBGR/OrdB

4.1.8.4

§ 41 Absatz 1a

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

LAVG

4.1.8.5

§ 43

Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

LAVG/LBGR/OrdB

4.1.9

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X

4.1.9.1

§ 48

Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern

LAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU

4.2

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

4.2.1

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I

4.2.1.1

§ 2 Absatz 5

Zulassung größerer Mengen im Einzelfall

LAVG/LBGR

4.2.1.2

§ 4 Absatz 2

Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde

LAVG/LBGR

4.2.2

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV

4.2.2.1

§ 19 Absatz 2

Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

LAVG/LBGR

4.2.3

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V

4.2.3.1

§ 23 Absatz 1 und 2

Überwachung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände

OrdB

4.2.3.2

§ 23 Absatz 3 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige für ein Feuerwerk

OrdB

4.2.3.3

§ 23 Absatz 3 Satz 3

Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist

OrdB

4.2.3.4

§ 23 Absatz 6

Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen

OrdB

4.2.3.5

§ 23 Absatz 7

Entgegennahme der Anzeige

OrdB

4.2.3.6

§ 24 Absatz 1 Satz 1

Bewilligung von Ausnahmen von Verboten

OrdB

4.2.3.7

§ 24 Absatz 2 Satz 1

Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände

OrdB

4.2.4

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI

4.2.4.1

§ 25 Absatz 2

Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen

LAVG/LBGR

4.2.5

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII

4.2.5.1

§ 29 Absatz 2

Nichtanerkennung einer Prüfung

LAVG/LBGR

4.2.5.2

§ 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4

Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprüfung

LAVG/LBGR

4.2.6

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII

4.2.6.1

§ 32 Absatz 1 Satz 1

Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde

LAVG/für den Bergbau: LBGR

4.2.6.2

§ 32 Absatz 5 Satz 2

Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen Wiederholungslehrgängen

LAVG/LBGR

4.2.6.3

§ 34 Absatz 2 Satz 1

Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung

LAVG/LBGR

4.2.6.4

§ 36 Absatz 3 bis 6

Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses

LAVG/LBGR

4.2.7

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX

4.2.7.1

§ 40

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des Fachkundenachweises

LAVG/LBGR

4.2.7.2

§ 40a Absatz 1

Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung

LAVG/LBGR

4.2.8

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X

4.2.8.1

§ 41 Absatz 4

Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher Stoffe

LAVG/LBGR

4.2.8.2

§ 41 Absatz 5a

Entgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs

LAVG/LBGR

4.2.8.3

§ 44 Absatz 1

Bewilligung von Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht

LAVG/LBGR

4.3

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

4.3.1

§ 2 Absatz 2

Verlangen von Nachweisen über Maßnahmen, die den Schutz Beschäftigter und Dritter gewährleisten

LAVG

4.3.2

§ 3

Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen

LAVG

4.3.3

§ 5 Absatz 1 bis 4

Bauartzulassung

LAVG

4.4

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

4.4.1

§§ 1 und 2

Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte Sprengungen

OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll

4.4.2

§ 3 Absatz 2

Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist

OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll

§ 1