Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundschulverordnung

GV

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Grundschulen sowie für Gesamtschulen und Oberschulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind, und für Förderschulen, die den Bildungsgang der Grundschule führen (Schulen).

§ 2