Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundschulverordnung
GV§ 2 Ziele, Selbstständigkeit und Zusammenarbeit der Schulen
(1) Im Bildungsgang der Grundschule wird den Schülerinnen und Schülern entsprechend den in § 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes festgelegten Zielen und Grundsätzen der Erziehung und Bildung eine grundlegende Bildung vermittelt.
(2) Die Schulen bestimmen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst, insbesondere durch
die Nutzung der in den Rahmenlehrplänen enthaltenen Entscheidungsspielräume und die Erarbeitung eines schulinternen Curriculums,
die vorübergehende oder die dauerhafte Zusammenfassung von Unterrichtsfächern zu Lernbereichen,
die angemessene Berücksichtigung übergreifender Themenkomplexe,
die Erteilung von Unterrichtsfächern und Lernbereichen im halb- oder ganzjährigen epochalen Wechsel,
die Entscheidung über die Stundenanteile der Unterrichtsfächer und Lernbereiche im Rahmen der Kontingentstundentafel (Schwerpunktbildung) und
Entscheidungen über zusätzliche unterrichtliche Angebote und Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung.
(3) Die pädagogischen Ziele und Schwerpunkte der Arbeit jeder Schule werden in einem Schulprogramm verankert. Sie dienen der Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit und der gemeinsamen pädagogischen Orientierung aller Lehrkräfte. Das schulinterne Curriculum als Teil des Schulprogramms wird auf der Grundlage des Rahmenlehrplanes Jahrgangsstufen 1 - 10 gestaltet. Das Schulprogramm berücksichtigt standortspezifische Ressourcen und schulspezifische Besonderheiten.
(4) Die Schulen sollen zur Vorbereitung der Übergänge in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I mit den Kindertagesstätten und den Schulen, aus denen Kinder nicht nur vereinzelt übergehen, zusammenarbeiten.