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§ 10 Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Zielen. Sie ist in den Jahrgangsstufen 1 und 2 durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung und in den Jahrgangsstufen 3 und 4 unter Berücksichtigung der Beschlüsse der schulischen Gremien gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung oder in Form von Noten vorzunehmen.

(2) Am Ende der Jahrgangsstufe 2 nehmen die Schülerinnen und Schüler im Fach Deutsch und am Ende der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik an zentralen Orientierungsarbeiten teil.

(3) Schulen können in allen Jahrgangsstufen gemeinsame Aufgabenstellungen entwickeln und auf dieser Grundlage Vergleichsarbeiten in mündlicher und schriftlicher Form durchführen. Schriftliche Arbeiten sind wie Klassenarbeiten zu werten.

(4) Ist trotz binnendifferenzierten Unterrichts und spezieller Förderkurse eine anforderungsbezogene Leistungsbewertung in Form von Noten pädagogisch nicht geboten, weil sie die Entwicklung von Leistungsfähigkeit behindert, können auf Antrag der Eltern für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen für einzelne Unterrichtsfächer und Lernbereiche schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten. Diese Möglichkeit besteht bis zur Jahrgangsstufe 4. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Das Nähere zur Leistungsbewertung und zum Ausgleich von Nachteilen im Bereich Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen wird in der Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung geregelt.

(5) Am Ende des Schuljahres erfolgt die abschließende Leistungsbewertung in einem Fach oder Lernbereich, indem die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde gelegt werden. Dabei sind die Leistungen und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres besonders zu berücksichtigen.

§ 9 § 11