Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundschulverordnung
GV§ 9 Flexible Eingangsphase
(1) Um eine zielgruppenspezifische und individuelle Förderung entsprechend den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernfähigkeiten der Schülerinnen und Schüler zu erreichen, können jahrgangsstufenübergreifende Klassen gebildet werden, in denen die Bildungs- und Erziehungsziele des Rahmenlehrplans der Jahrgangsstufen 1 und 2 über einen Zeitraum von ein bis drei Schuljahren erreicht werden sollen (flexible Eingangsphase). In diesen Klassen können Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem individuellen Lernfortschritt, insbesondere dem erreichten Leistungsstand und der Leistungsbereitschaft, sowie ihrem sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklungsstand in die Jahrgangsstufe 3 aufrücken, wenn sie die Bildungs- und Erziehungsziele der Jahrgangsstufen 1 und 2 erreicht haben.
(2) Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel nach zwei Schulbesuchsjahren in die Jahrgangsstufe 3 auf. Das Aufrücken kann frühestens nach einem Schulbesuchsjahr und muss spätestens nach drei Schulbesuchsjahren erfolgen. Über das Aufrücken abweichend von Satz 1 und den Besuch der flexiblen Eingangsphase im dritten Schulbesuchsjahr entscheidet die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern. Das dritte Schulbesuchsjahr in der flexiblen Eingangsphase wird nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet, jedoch auf die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit einer Beeinträchtigung im Bereich der Sprache, des Lernens oder der emotionalen und sozialen Entwicklung erfolgt die Feststellung, welche temporäre oder dauerhafte sonderpädagogische Begleitung erforderlich ist und wie die Lerninhalte der Rahmenlehrpläne erreicht werden können (förderdiagnostische Lernbeobachtung). Die Ergebnisse der förderdiagnostischen Lernbeobachtung sind durch eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft schriftlich festzuhalten, regelmäßig zu aktualisieren und fortzuschreiben (individueller Förderplan).
(4) Die Einrichtung oder Beendigung einer flexiblen Eingangsphase bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.