Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundschulverordnung
GV§ 12 Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten
(1) In den Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Am Ende der Jahrgangsstufen 3 bis 6 werden die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 kann nach Maßgabe des § 59 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes anstelle der Versetzung das Aufrücken in die nächste Jahrgangsstufe treten.
(2) Die Schule kann die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen, wenn Schülerinnen oder Schüler am Ende des jeweiligen Schuljahres so erhebliche Lernrückstände aufweisen, dass eine sinnvolle Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe, auch unter Berücksichtigung der möglichen Fördermaßnahmen, nicht zu erwarten ist. Die Eltern entscheiden über eine Wiederholung.
(3) In Ausnahmefällen kann anlässlich des Aufrückens für Schülerinnen und Schüler, die wegen eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe angeordnet werden. Die Entscheidung wird auf Grund der im zweiten Schulhalbjahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers und der Leistungsentwicklung während des gesamten Schuljahres getroffen. Die Benachrichtigung der Eltern erfolgt in der Regel zehn Wochen vor der Ausgabe der Zeugnisse.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern spätestens eine Woche im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der gleichen Jahrgangsstufe nicht mehr gewährleistet ist.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufen 3 bis 6 versetzt, wenn bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine Note mangelhaft oder ungenügend ist. In begründeten Fällen kann eine Versetzung auch dann erfolgen, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist oder eine Versetzung als fördernd für die gesamte Lern- und Persönlichkeitsentwicklung angesehen wird.
(6) Wer nicht aufrückt oder versetzt wurde, muss die bisher besuchte Jahrgangsstufe wiederholen. Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler im Wiederholungsjahr nicht die Bildungs- und Erziehungsziele der Jahrgangsstufe, erfolgt ein Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ohne Versetzungsentscheidung. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig.
(7) Ist auf Grund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr die Versetzung zum Schuljahresende gefährdet, ist ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis zum Schulhalbjahr aufzunehmen. Zeichnet sich erst im zweiten Schulhalbjahr eine Versetzungsgefährdung ab, sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel zehn Wochen vor Ausgabe der Zeugnisse. Die Eltern und die Schülerin oder der Schüler sind zu einem Beratungsgespräch einzuladen, in dem mögliche Fördermaßnahmen besprochen und festgelegt werden. Unterbleibt der Vermerk auf dem Halbjahreszeugnis oder die erforderliche Benachrichtigung, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung abgeleitet werden.
(8) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen über einen längeren Zeitabschnitt den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen und die auf Grund ihrer psychischen, sozialen und körperlichen Verfassung, ihres Leistungswillens und ihrer Begabung den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen erscheinen und in der nächsthöheren Jahrgangsstufe in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden, können auf Antrag der Eltern eine Jahrgangsstufe überspringen oder in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorversetzt werden. Das Überspringen oder die Vorversetzung erfolgt in der Regel zum Schulhalbjahr oder zum Ende eines Schuljahres. Die Vorversetzung in die Jahrgangsstufe 7 ist zulässig, soweit die Voraussetzungen gemäß Satz 1 vorliegen und eine Aufnahme an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule erfolgen kann.
(9) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und 8 trifft die Klassenkonferenz. Entscheidungen sind grundsätzlich frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des Schulhalbjahres oder des Schuljahres zu treffen. Über die Entscheidung der Klassenkonferenz gemäß Absatz 8 ist das staatliche Schulamt zu informieren.