Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundschulverordnung
GV§ 13 Kinder von beruflich Reisenden
(1) Beruflich Reisende sind Personen, die grundsätzlich ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 der Gewerbeordnung ausüben oder als Personal eines solchen Gewerbes mitreisen. Wesensmerkmal für die berufliche Tätigkeit beruflich Reisender ist, dass diese an wechselnden Orten stattfindet und zwingend mit wechselnden Aufenthaltsorten verbunden ist, was sie von Reisen aus beruflichem Anlass (Geschäftsreisende) unterscheidet.
(2) Für die Aufnahme eines Kindes gilt § 4 entsprechend und diese Schule wird Stammschule. Die Schule ist verpflichtet, nach spätestens zwei Wochen die Aufnahme dem staatlichen Schulamt mitzuteilen. Die Stammschule meldet das Kind im digitalen Lernmanagementsystem „Digitales Lernen unterwegs“ an und nutzt dieses digitale Lernmanagementsystem. Sie ermöglicht bei Bedarf die Nutzung vorhandener Endgeräte und stellt Kindern beruflich Reisender die notwendigen Lernmittel zur Verfügung. Die Stammschule führt die Schülerakte und berät die Schülerin oder den Schüler und die Eltern über die Schullaufbahn.
(3) Die staatlichen Schulämter benennen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger in jeder Stadt oder Gemeinde in der Nähe von Schausteller- oder Zirkusstandplätzen mindestens eine Schule, die sich auf die besonderen Anforderungen der schulischen Versorgung dieser Schülerinnen und Schüler einstellt (Stützpunktschule). Die Stützpunktschulen gewährleisten den Schulbesuch während der Reise, sichern die fortlaufende Führung des digitalen Schultagebuches in „Digitales Lernen unterwegs“ und dessen sonstige Nutzung und sind gegenüber der Stammschule informationspflichtig.
(4) „Digitales Lernen unterwegs“ dient der Dokumentation des Lernfortschritts und der Leistungsbewertung. Die schulischen Eintragungen erfolgen durch die jeweilige Klassenlehrkraft. „Digitales Lernen unterwegs“ ist von den Schülerinnen und Schülern während der gesamten Reisedauer zu nutzen, sofern dem nicht tatsächliche Hinderungsgründe entgegenstehen.
(5) In den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache arbeiten die Schülerinnen und Schüler während der Reisezeit nach individuellen Lernplänen im Rahmen binnendifferenzierten Unterrichts. Die Schülerinnen und Schüler werden in der von ihnen erreichten Jahrgangsstufe unterrichtet.
(6) Bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 3 und 4 kann auf Antrag der Eltern und Beschluss der Klassenkonferenz für ein Schulhalbjahr oder in begründeten Fällen mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes auch für einen längeren Zeitraum teilweise oder insgesamt die schriftliche Information zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten, auch wenn die Leistungsbewertung der betreffenden Klasse der Stammschule in Form von Noten erfolgt. Hierzu wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ein entsprechender Vermerk in das digitale Schultagebuch eingetragen.
(7) Ein Halbjahreszeugnis kann auf Wunsch der Eltern und auf Beschluss der Klassenkonferenz am Ende des Aufenthalts im Winterquartier, jedoch spätestens Ende März ausgestellt werden.