Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundschulverordnung
GV§ 15 Gutachten der Grundschule
(1) Das Gutachten der Grundschule (Grundschulgutachten) wird in der Jahrgangsstufe 6 erteilt und enthält Angaben zur Person, zum Schulbesuch, zur schulischen Entwicklung, zu den fachübergreifenden und fachspezifischen Fähigkeiten und Leistungen sowie Aussagen zu Neigungen der Schülerin oder des Schülers und die Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die inhaltlichen Aussagen des Grundschulgutachtens. Der Beschluss ist zu protokollieren. Das Grundschulgutachten ist von der Klassenlehrkraft und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterschreiben und den Eltern zuzuleiten.
(3) Den Eltern ist auf Wunsch Gelegenheit zu einer erläuternden Rücksprache zu geben. Sofern Eltern gegen den Inhalt des Grundschulgutachtens Bedenken geltend machen, sind diese in einem Protokoll festzuhalten. Wünschen die Eltern eine Abänderung des Grundschulgutachtens, prüft die Klassenkonferenz, ob die vorgetragenen Bedenken eine Änderung des Inhaltes rechtfertigen, und beschließt erneut. Über das Ergebnis sind die Eltern schriftlich zu informieren. Bei Nichtberücksichtigung der Einwände ist den Eltern freigestellt, dem Grundschulgutachten eine schriftliche Gegendarstellung beizufügen.
(4) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht erhalten ein Grundschulgutachten, wenn sie sich im Bildungsgang der Grundschule befinden.