Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundschulverordnung
GV§ 7 Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Kontingentstundentafel
(1) Der Unterricht wird in Unterrichtsfächern oder im Lernbereich auf der Grundlage des Rahmenlehrplans oder anderer geeigneter curricularer Materialien, des schulinternen Curriculums und der Kontingentstundentafel (Anlage 1) erteilt. Im Rahmen der Kontingentstundentafel kann jede Schule Schwerpunkte bilden.
(2) Zur Stärkung der grundlegenden Bildung in der Schuleingangsphase weist die Kontingentstundentafel für die Jahrgangsstufen 1 und 2 für die Fächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht, Kunst und Musik eine Gesamtstundenzahl aus. Die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Fächer erfolgt auf der Grundlage der individuellen Lernergebnisse in der Klasse. Für die Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie für die Jahrgangsstufen 5 und 6 weist die Kontingentstundentafel für jedes Fach und für jeden Lernbereich jeweils eine Anzahl von Unterrichtsstunden (Stundenkontingente) aus. Die Schwerpunktbildung erfolgt durch
Verteilung von Stunden auf die Jahrgangsstufen innerhalb der Stundenkontingente und
den Schwerpunktunterricht gemäß Absatz 3.
(3) Die für den Schwerpunktunterricht vorgesehenen Stunden sind insbesondere für die Fächer Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache zu nutzen. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist die Mehrzahl der ausgewiesenen Stunden für den Schwerpunktunterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache zur Übung und Vertiefung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 kann die Konferenz der Lehrkräfte entscheiden, dass die Stunden für den Schwerpunktunterricht für einzelne Klassen oder Jahrgangsstufen zur
Verstärkung des Unterrichts in den Unterrichtsfächern und im Lernbereich,
Verwendung für den Unterricht in Begegnung mit fremden Sprachen,
individuellen Förderung,
Stärkung des Pflichtunterrichts in weiteren Unterrichtsfächern oder
Umsetzung von Projekten
verwendet werden. Dabei können diese Stunden für eine oder mehrere Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 5 genutzt werden.
(4) Jede Schule erstellt auf der Grundlage der Kontingentstundentafel und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 Wochenstundentafeln für jede Klasse. Über die Wochenstundentafeln entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Schulkonferenz und der personellen und sächlichen Möglichkeiten.
(5) Sofern der Unterricht im Lernbereich erteilt werden soll, entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte auf Antrag der beteiligten Fachkonferenzen. Auf eine angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Unterrichtsfächer ist zu achten. Die Entscheidung für den Lernbereich soll für mindestens ein Schuljahr getroffen werden und kann auf einzelne Klassen oder Jahrgangsstufen begrenzt werden.
(6) Die Unterrichtsfächer Musik und Kunst können zum Lernbereich Ästhetik zusammengefasst werden.