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§ 6 Besondere Fördermaßnahmen bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen

(1) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen sind gezielt zu fördern. Für die Förderung kann die Schule nach vorheriger Information der Eltern Fachleute zur Beratung hinzuziehen.

(2) Grundsätzlich gilt für die Förderung § 5. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an speziellen Fördermaßnahmen ist zu befristen und der individuellen Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler anzupassen.

(3) Das Weitere zur Förderung, insbesondere zur Feststellung besonderer Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen und zur Entscheidung über die zusätzliche Förderung, wird in der Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung geregelt.

§ 5 § 7