Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 64 Anwaltszwang

Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

§ 63 § 65