Gesetze / Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung

GWKHV

§ 26 Zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis für Gas

Ein Herkunftsnachweis für Gas enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzliche Angaben zur Arbeitszahl für das erzeugte Gas.

§ 25 § 27