Gesetze / Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung
GWKHV§ 3 Zuständige Behörde
Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a erste Variante des Herkunftsnachweisregistergesetzes. Es errichtet und betreibt
1.
das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie
2.
das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte.