Gesetze / Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung

GWKHV

§ 3 Zuständige Behörde

Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a erste Variante des Herkunftsnachweisregistergesetzes. Es errichtet und betreibt

1.
das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie
2.
das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte.
§ 2 § 4