Gesetze / Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

GarBBAnO

§ 5 Lichte Höhe

Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.

§ 4 § 6