Gesetze / Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
GarBBAnO§ 6 Tragende Wände, Decken, Dächer
(1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.
(2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1
(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen
(4) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche unberücksichtigt.
(5) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.
(6) Untere Verkleidungen und Dämmschichten von Decken und Dächern über Garagen müssen