Gesetze / Gaststaatgesetz

GastStG

§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.

§ 33 § 35