Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
GastgewAusbV 1998§ 10 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
GastgewAusbV 1998Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.