Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
GastgewAusbV 1998§ 7 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Personalwirtschaft,
2.
Büroorganisation und -kommunikation,
3.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
4.
Warenwirtschaft,
5.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf.