Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

GastgewAusbV 1998

§ 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Fachmann für Systemgastronomie/die Fachfrau für Systemgastronomie

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Systemorganisation,
2.
Marketing,
3.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
4.
Personalwesen,
5.
Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Leistungserstellung.
§ 7 § 9