Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 29 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn
1.er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.zusätzlich
a)die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung,
b)das Ergebnis im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“ nach
§ 25 und
c)das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach
§ 28 die Anforderungen nach § 18 erfüllen.