Gesetze / GastroAusbV · BGBl I 2022, 314, 349

Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie

49 Normen · ausgefertigt 09.03.2022 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen
  3. § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
  4. § 2 Dauer der Berufsausbildungen
  5. § 3 Begriffsbestimmungen
  6. § 4 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
  7. § 5 Struktur der Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie sowie Ausbildungsberufsbild
  8. § 6 Struktur der Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie Ausbildungsberufsbild
  9. § 7 Struktur der Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie sowie Ausbildungsberufsbild
  10. § 8 Ausbildungsplan
  11. Abschnitt 2 · Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie
  12. Unterabschnitt 1 · Zwischenprüfung
  13. § 9 Zeitpunkt
  14. § 10 Inhalt
  15. § 11 Prüfungsbereich
  16. Unterabschnitt 2 · Abschlussprüfung
  17. § 12 Zeitpunkt
  18. § 13 Inhalt
  19. § 14 Prüfungsbereiche
  20. § 15 Prüfungsbereich „Produktion und Service“
  21. § 16 Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung“
  22. § 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  23. § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  24. § 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
  25. Abschnitt 3 · Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie
  26. Unterabschnitt 1 · Abschlussprüfung
  27. § 20 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  28. § 21 Inhalt des Teiles 1
  29. § 22 Prüfungsbereich des Teiles 1
  30. § 23 Inhalt des Teiles 2
  31. § 24 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  32. § 25 Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“
  33. § 26 Prüfungsbereich „Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice“
  34. § 27 Prüfungsbereich „Teamkommunikation und Gesprächsführung“
  35. § 28 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  36. § 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  37. § 30 Mündliche Ergänzungsprüfung
  38. Unterabschnitt 2 · Zusatzqualifikation Bar und Wein
  39. § 31 Inhalt der Zusatzqualifikation
  40. § 32 Prüfung der Zusatzqualifikation
  41. Unterabschnitt 3 · Weitere Berufsausbildungen
  42. § 33 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  43. § 34 Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie
  44. Abschnitt 4 · Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie
  45. Unterabschnitt 1 · Abschlussprüfung
  46. § 35 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  47. § 36 Inhalt des Teiles 1
  48. § 37 Prüfungsbereich des Teiles 1
  49. § 38 Inhalt des Teiles 2
  50. § 39 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  51. § 40 Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“
  52. § 41 Prüfungsbereich „Personal- und Warenwirtschaft sowie Steuerung und Kontrolle in der Systemgastronomie“
  53. § 42 Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“
  54. § 43 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  55. § 44 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  56. § 45 Mündliche Ergänzungsprüfung
  57. Unterabschnitt 2 · Zusatzqualifikation Bar und Wein
  58. § 46 Inhalt der Zusatzqualifikation
  59. § 47 Prüfung der Zusatzqualifikation
  60. Unterabschnitt 3 · Weitere Berufsausbildungen
  61. § 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  62. § 49 Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie
  63. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie
  64. Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie
  65. Anlage 3 (zu § 4 Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie
  66. Anlage 4 (zu § 31 Absatz 2 und zu § 46 Absatz 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Bar und Wein