Gesetze / Gastronomieberufeausbildungsverordnung
GastroAusbV§ 44 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| „Produktion und Service“ | mit 25 Prozent, |
2.
| „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“ | mit 20 Prozent, |
3.
| „Personal- und Warenwirtschaft sowie Steuerung und Kontrolle in der Systemgastronomie“ | mit 20 Prozent, |
4.
| „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“ | mit 25 Prozent sowie |
5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 45 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.