Gesetze / Gastronomieberufeausbildungsverordnung
GastroAusbV§ 9 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Gesetze / Gastronomieberufeausbildungsverordnung
GastroAusbV(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.