Gesetze / Gebührengesetz für das Land Brandenburg

GebGBbg

§ 11 Gläubiger der Gebühren und Auslagenerstattung

Die Gebühren und die Auslagenerstattung stehen der Gebietskörperschaft oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu, deren Behörde

die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen,

die Benutzung erlaubt,

die Aufwendungen verauslagt

hat.

§ 10 § 12