Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 30.09.2016 – 3 K 1101/13
3. Kammer
Tenor§
Der Kostenbescheid der Beklagten vom 14. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2013 wird aufgehoben, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 1.261,40 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 30 vom Hundert und die Beklagte zu 70 vom Hundert.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist Miteigentümer des Flurstücks ... der Flur 1, Gemarkung ... (Abbildung 1). Das Flurstück entstand aus einer Teilfläche des ehemaligen Flurstücks ... der Flur 1, Gemarkung ... Unter Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 22. Oktober 2009 veräußerte die ursprüngliche Eigentümerin „..., ... und ...“ das Flurstück an den Kläger. Gegenstand des Vertrages war eine noch zu vermessende Teilfläche des benannten Flurstücks ... in einer Größe von ca. 1346 m², welche in dem Lageplan der Anlage farbig eingezeichnet war. Die Vermessung des Grundstücks wurde am 21. Oktober 2011 vom Kläger bei der Beklagten in Auftrag gegeben. Die Beklagte, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, wies die Kosten im Kostenvoranschlag mit 950,00 Euro netto aus, wobei sie auf dem Flurkartenauszug mit handschriftlicher Kostenschätzung 950,00 Euro brutto vermerkte. Am 2. März 2012 erfolgte die Vermessung entsprechend der dem Gericht von der Beklagten zur Verfügung gestellten Skizze in der Grenzniederschrift von Punkt 2 zu Punkt A (Abbildung 2). Der Grenzpunkt A wurde abgemarkt.
Abbildung 1 (...) Abbildung 2 (Grenzniederschrift)
Mit Kostenbescheid vom 6. März 2012 machte die Beklagte einen Kostenbetrag von 1.130,50 Euro brutto bzw. 950,00 Euro netto gegenüber dem Kläger geltend. Berechnet wurden 2 Abmarkungen à 20,00 Euro sowie eine Gebühr je angefangenen 5 Metern Grenzlänge à 35,00 Euro, wobei die Grenzlänge mit 30 m angegeben war. Nach einer Geschäftsprüfung durch die Aufsichtsbehörde der Beklagten (Landesbetrieb „Landesvermessung und Geobasisinformation ...“) im Frühjahr 2013, bei welcher der Kostenbescheid geprüft und beanstandet wurde, korrigierte die Beklagte den Kostenbescheid mit Bescheid vom 14. August 2013. Sie rechnete weiterhin 2 Abmarkungen à 20,00 Euro sowie eine Gebühr je angefangenen 5 Metern Grenzlänge à 35,00 Euro ab, wobei die Grenzlänge nunmehr mit 80 m angegeben wurde. Ausweislich des neuen Bescheides lagen die Nettokosten bei 1.300,00 Euro, was eine Nachzahlung in Höhe von 416,50 Euro nach sich zog.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 26. August 2013 Widerspruch ein, welchem die Beklagte nicht abhalf. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass die öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin und Beklagte lediglich beauftragt gewesen sei, die ca. 30 m lange Grenze zwischen den Grundstücken ... und der neu gebildeten Kaufsache einzumessen. Dieser Vorgang sei insofern richtig mit Bescheid vom 6. März 2012 berechnet worden. Überdies enthalte jeder belastende Verwaltungsakt den begünstigenden Inhalt, dass nicht noch mehr gefordert werde, als in dem Verwaltungsakt enthalten sei. Dies führe dazu, dass bei der hier einschlägigen Verschlechterung § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden sei.
Der Landesbetrieb „Landesvermessung und Geobasisinformation ...“ (….) wies den Widerspruch am 18. November 2013 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, nach Feststellung der Rechtswidrigkeit des 1. Kostenbescheides einen rechtmäßigen Kostenbescheid zu erlassen. Vorab getroffene Kostenschätzungen seien unverbindlich und als private Vereinbarungen nichtig. Neben der neuen Grenze sei auch die bestehende Grenze, in die die neue Grenze einmünde, in die Berechnung einzustellen. Rechtsgrundlage zur Änderung sei § 48 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg), da es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handle.
Der Kläger hat am 18. Dezember 2013 Klage erhoben. Er ist der Meinung, der Bescheid leide an Ermessensfehlern. So läge ein Ermessensnichtgebrauch vor, da von einer Verpflichtung der Beklagten zur Berichtigung des Bescheides ausgegangen werde. Neben der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG sei zudem eine solche nach § 51VwVfG erforderlich. Außerdem sei bei der Ermessensentscheidung sein Vertrauensschutz nicht berücksichtigt worden. Auch bei Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 VwVfG müssten die Grundsätze des § 48 Abs. 2 VwVfG analog Anwendung finden, um dem Vertrauensschutz Rechnung zu tragen. Des Weiteren fehle es an einem erforderlichen Antrag zur Einmessung über die neue Grenze und über den Kostenvoranschlag hinaus. Es handele sich außerdem um Ackerland. Bei Abschluss des Kaufvertrages sei die Fläche eine Koppel für Kühe und Pferde gewesen. Zum Zeitpunkt der Vermessung habe er angefangen, einen Zaun zu ziehen, angepflanzt sei noch nichts gewesen. Der Bodenrichtwert für Ackerland betrage im Gebiet um ... 0,28 Euro pro Quadratmeter. Angesichts des Bodenwertes von unter 3 € je Quadratmeter und unter Berücksichtigung der Gebührenordnung mit Stand vom 19. Juli 2013 sei nur ein Abrechnungssatz von 25 Euro je 5 m Grenzlänge anzusetzen. Wäre die Gebührenordnung in der Fassung vom 16. September 2011 anwendbar, so läge der Abrechnungssatz bei 20 Euro je 5 m Grenzlänge, da der Kaufpreis 0,20 Euro pro Quadratmeter betragen habe.
Im Übrigen sei auch nur eine Grenzlänge von 75,8 m zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Kostenbescheid der Beklagten vom 14. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2013 aufzuheben, soweit er einen Betrag in Höhe von 1.130,50 Euro übersteigt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, die Änderung der zunächst geschätzten Kosten sei darauf zurückzuführen, dass sich erst während der Vermessungsarbeiten herausgestellt habe, dass statt von Grenzpunkt 2 zu Grenzpunkt 3 zu dem Punkt A gemessen werden solle.
Sie ist der Ansicht, die Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg in der Änderungsfassung vom 16. September 2011 sei anzuwenden. Hinsichtlich der Ausführungen zum Vertrauensschutz verweist sie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ... (Aktenzeichen VG 4 K 1145/11). Zudem müssten die bestehenden Grenzen, in welche die neue Grenze einmünde, unabhängig davon, ob die bestehende Grenze Antragsgegenstand sei, Eingang in die Berechnung finden. Es habe insofern eine Anweisung der Aufsichtsbehörde gegeben. Bei der vom Kläger erworbenen Teilfläche handele es sich außerdem nicht um Ackerland, sondern um Gartenland. Der Bodenrichtwert dafür betrage in Massen 3,20 Euro bzw. 2,50 bis 5,00 Euro je Quadratmeter.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation ... vom 18. November 2013 ist rechtmäßig soweit damit ein Betrag in Höhe von 1.261,40 Euro geltend gemacht wird (hierzu unter 1.). Folgerichtig verletzt die Geltendmachung eines nachzuzahlenden Betrages in Höhe von 130,90 Euro den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages von 285,60 Euro erweist sich der Bescheid als rechtswidrig.
Der Kostenbescheid vom 6. März 2012 hingegen war rechtswidrig und wurde rechtmäßig nach § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfGBbg zurückgenommen (hierzu unter 2.).
1. Die Beklagte ist als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin beliehene Unternehmerin (vgl. Holthaus, Die Vergütung der Vermessungsingenieure, in: NZBau 2004, 479). Als solche darf sie öffentlich-rechtlich tätig werden und nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebO) für ihre Tätigkeit eine durch Kostenbescheid geltend zu machende Vergütung erheben, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl. I, 09, S. 246). Dem wurde vorliegend durch den angegriffenen Kostenbescheid entsprochen.
1.1. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr mittels Kostenbescheides sind erfüllt. Der Kläger hat der Beklagten am 21. Oktober 2011 den Auftrag zu einer Grenzeinmessung erteilt und damit die Amtshandlung zurechenbar veranlasst, § 12 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg. Dieser Auftrag wurde von der Beklagten erfüllt. Die Beklagte fertigte ausweislich der Verwaltungsvorgänge ein entsprechendes Vermessungsprotokoll an. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Anspruch auf die geltend gemachten Gebühren etwa deshalb nicht bestünde, weil der Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden wäre. Insbesondere ist der Auftrag – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht derart auszulegen, dass dieser lediglich Handlungen umfassen sollte, die einen Preis von 950,00 Euro netto nicht übersteigen. In der Sache ging es vielmehr darum, das Grundstück einzumessen. Dies stellt den Auftrag dar und dem kam die Beklagte nach. Der Kostenvoranschlag stellt nach seiner Ausgestaltung keine Zusicherung eines Preises nach § 38 VwVfG dar, zumal eine solche bereits unzulässig wäre, da die Gebührenregelungen nicht zur Disposition der Beteiligten stehen (siehe Ausführungen unter 2. sowie BGH, Urteil vom 04. Oktober 1990 – I ZR 299/88 –, juris Rn. 21).
Die Grenzfeststellung und Abmarkung sind kostenpflichtige Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1 und Ziffer 4.3 der Anlage der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg vom 16. September 2011 (GVBl. II, Nr. 55; in der Folge VermGebO).
Die Beklagte hat ihrer Gebührenfestsetzung vom 14. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2013 zu Recht die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg vom 16. September 2011 (GVBl. II, Nr. 55; in der Folge VermGebO) zugrunde gelegt. Die Verordnung trat gemäß § 12 VermGebO am 1. Oktober 2011 in Kraft. Die Antragstellung am 21. Oktober 2011 erfolgte nach Inkrafttreten, so dass die ältere Fassung der Gebührenordnung keine Anwendung findet (vgl. § 11 VermGebO). Die Vermessung erfolgte am 2. März 2012.
Grundsätzlich ist bei Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der kein Dauerverwaltungsakt ist, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier also der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2013 maßgeblich. Dennoch hat die Erste Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebührenordnung vom 19. Juli 2013 (GVBl. II, Nr. 59), in Kraft getreten am 25. Juli 2013, außer Betracht zu bleiben. Die Änderungsverordnung sieht keine rückwirkende Änderung der Gebührentarife vor. Nach § 10 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) entsteht die Verwaltungsgebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung (vgl. zu § 11 Abs. 1 GebGBbg a.F. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2007 – OVG 12 B 10.06 -, Bl. 5 d. amtl. Abdr.; VG Cottbus, Urteil vom 21. März 2002 – 4 K 1984/01 -, Bl. 5 d. amtl. Abrd.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2013 – 9 A 1573/12, juris Rn. 3). Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen sind anzuwenden, um dem Vertrauensschutz Rechnung zu tragen und einer unzulässigen, echten Rückwirkung entgegenzuwirken. Von der „Beendigung“ der Amtshandlung ist nicht bereits nach Abhaltung eines Grenztermins auszugehen, sondern vielmehr nach Abschluss der sachlichen Bearbeitung des Vermessungsantrags (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 24. April 2013 – 4 K 1145/11 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2011 – 4 K 142/11 -, juris Rn. 19). Demnach sind als beendigende Amtshandlungen nicht die Grenzfeststellung (Tarifstelle 4.3.1) sowie die Abmarkung (Tarifstelle 4.3.2), welche im Rahmen des Termins am 2. März 2012 erfolgten, zu verstehen. Als beendigend wirkt vielmehr die Einreichung der Grenzniederschrift bei den Katasterbehörden nach § 11 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (ÖbVIBO) vom 18. Oktober 2000 (GVBl. I S. 142) in der Fassung vom 13. April 2010 (GVBl. I, Nr. 17). Mangels entgegenstehender Informationen ist nach üblichem Geschehensablauf jedenfalls davon auszugehen, dass die Einreichung vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 25. Juli 2013 geschah. Es ist nach der Aussage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung üblich, dass die Übergabe an das Katasteramt ca. 6 bis 8 Wochen nach dem Grenztermin erfolgt, da zunächst abgewartet werde, ob gegen die Grenzniederschrift Widerspruch eingelegt würde.
1.2. Der Bescheid ist der Höhe nach insofern zu beanstanden, als eine Gebühr je angefangenen 5 Metern Grenzlänge von 35,00 Euro angesetzt wurde. Im Übrigen sind Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühren nicht zu erheben.
1.2.1. Nach § 1 VermGebO sind für die in der Anlage aufgeführten öffentlichen Leistungen der Aufgabenträger des amtlichen Vermessungswesens Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben. Bemessungsgrundlagen für die hier vorgenommene Teilungsvermessung sind die Tarifstellen 4.3.1 und 4.3.2 der Anlage zur VermGebO, wonach die Gebühr für die Vermessung von Grenzen an Flurstücken je angefangenen 5 Metern Grenzlänge bei einem Bodenwert bis 60 Euro/m² 35 Euro und bei einem Bodenwert bis 2 Euro/m² 20 Euro beträgt. Da die Gebühr von dem Bodenwert abhängig ist, handelt es sich um eine Wertgebühr gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 GebGBbg vom 7. Juli 2009 ( GVBl. I709, S. 246) sowie gem. § 5 VermGebO. In § 9 Abs. 2 GebGBbg alte Fassung war ausdrücklich geregelt, dass bei Wertgebühren der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend ist, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt. Die Vorschrift wurde ohne Begründung in dem Gesetzesentwurf zum GebGBbg vom 7. Juli 2009 gestrichen. Da weiterhin mit § 15 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg – wonach die Festsetzung zusammen mit der Sachentscheidung ergehen soll – der enge Bezug zwischen Gebührenerhebung und Sachentscheidung, hervorgehoben wird, ist für die Bestimmung des Wertes auch nach Streichung des § 9 Abs. 2 GebGBbg a.F. die Beendigung der Amtshandlung maßgeblicher Zeitpunkt für die Bodenwertbestimmung. Dies ist sachgerecht, da ansonsten mit der Abrechnung gewartet werden könnte, bis sich der Bodenwert erhöht oder senkt, um in der Folge höhere oder geringere Gebühren abrechnen zu können. Die Höhe der Gebühr wäre vom Verhalten des Vermessungsingenieurs abhängig. Durch Zugrundelegung des Grundstückswerts zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung kann rechtsmissbräuchliches Verhalten verhindert werden.
1.2.2. Für die gegenständliche Fläche lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass sie zum Zeitpunkt der Vermessung bereits Gartenland war. Ein Garten ist ein umgrenztes (z.B. durch Hecke, Zaun, Mauer) Landstück für Nutzpflanzen (Nutzgarten, z.B. Gemüse-, Obstgarten), für Zierpflanzen (Ziergarten) oder in gemischter Form (Mischgarten, z.B. Hausgarten). Ein Garten zeichnet sich demzufolge durch eine bewusste Einwirkung auf die natürliche Oberfläche aus, mit der das Ziel einer bestimmten Nutzung oder einer botanischen Gestaltung einhergeht (Urteil der Kammer vom 12. September 2012 – 3 K 799/11 -; vgl. Lechner/Busse in Bayerische Bauordnung 2008, Kommentar, Stand Februar 2012, zum gleichlautenden Art. 57 BayBO Rn. 258). Für die Einordnung zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung kommt es auf die tatsächliche Nutzungsart an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2007, - OVG 12 B 12.06 -). Es steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass der südliche Teil des Flurstücks ... eine teilweise umzäunte Grünfläche war, die nicht mehr der landwirtschaftlichen Nutzung diente. Insofern war die ursprüngliche Nutzung als Ackerland bereits aufgegeben. Das Grundstück sei nach der Aussage des Klägers zunächst als Koppel für Pferde und Kühe genutzt worden. Dass das Grundstück auch zum Zeitpunkt der Messungen im Jahr 2012 als Koppel genutzt wurde, trägt der Kläger hingegen nicht vor. Der Kläger räumt lediglich ein, dass zum Zeitpunkt der Vermessung ein Zaun bereits teilweise errichtet war. Mit der Bepflanzung sei zwar nach seiner Aussage noch nicht begonnen worden, jedoch gewann die Beklagte von der Grünfläche dennoch den Eindruck, es handle sich um Gartenfläche. Ihrem Vortrag nach waren die Grünflächen zum Zeitpunkt der Vermessung bereits angelegt (Bl. 63 GA). Auf einem Luftbildauszug vom 14. November 2011 stellt sich die Fläche als begrüntes, im nördlichen Bereich bepflanztes Land dar. Ob und inwiefern bereits Nutz- und Zierbäume im südlichen Bereich des Flurstücks gepflanzt waren lässt sich nicht eindeutig feststellen. Der Umstand, dass jedenfalls der nördliche Teilbereich (im Osten begrenzt durch das nachbarliche Flurstück ...) Anfang 2012 bereits als Gartenfläche von dem Kläger verwendet wurde, lässt entgegen der Meinung der Beklagten jedenfalls nicht den Schluss zu, dass insgesamt von Gartenland auszugehen ist. Vielmehr ist der südliche Teilbereich optisch und räumlich möglicherweise auch rechtlich durch die Verengung des Grundstücks zum Norden hin von dem nördlichen Teilbereich, der sich an die Wohnbebauung unmittelbar anschließt, getrennt. Die Grenzfeststellung bezieht sich alleine auf den südlichen Teilbereich. Dieser stellt den Großteil des Flurstücks ... dar und ist einer eindeutigen Nutzungsart nicht zuzuordnen. Es handelte sich gegebenenfalls um Land, welches zwar kein Ackerland mehr war, jedoch auch noch keinen Garten darstellte.
Letztlich kommt es auf eine exakte Einordnung der Nutzungsart nicht an, da selbst unter Zugrundelegung der Annahme, es habe sich um Gartenland gehandelt, von einem Bodenrichtwert von unter 2 Euro pro m² auszugehen ist.
Der Begriff Bodenwert kommt aus dem Bereich der Grundstückswertermittlung, §§ 192 ff. BauGB i. V. m. ImmoWertV. Die Wertermittlungsvorschriften sollen eine marktgerechte Bestimmung von Boden- und Gebäudewerten gewährleisten (Dieterich/Voß, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 121. EL 2016, Vorbem. Zu §§ 192 ff., Rn. 1). Zur Ermittlung von Grundstückswerten werden gemäß § 192 Abs. 1 BauGB Gutachterausschüsse gebildet. Nach § 196 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB hat der Gutachterausschuss auf Grund der Kaufpreissammlung flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands, also sog. „Bodenrichtwerte“ (vgl. zu dem Begriff: Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 121. EL 2016, § 10 ImmoWertV Rn. 2) zu ermitteln und zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll gemäß § 12 Abs. 1 BbgGAV durch Bereitstellung in digitaler Form erfolgen. Die Art der Veröffentlichung ist ortsüblich bekannt zu machen. § 12 Abs. 2 Satz 3 BbgGAV.
Es fehlt für das Vermessungsgebiet an einem festgelegten Bodenrichtwert für Gartenland. Dies ergibt sich aus der im Internet abrufbaren Seite „BORIS-Brandenburg.de“ sowie aus den telefonischen Auskünften der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis ... vom 6. und 22. September 2016. Im maßgeblichen Gebiet ist lediglich für die Wohngebiete nördlich des gegenständlichen Grundstücks und für land- und forstwirtschaftliche Flächen eine Festsetzung getroffen, nicht jedoch für Gartenland. Nach der Auskunft des Gutachterausschusses werden für die Bewertung von Gartenflächen Durchschnittswerte herangezogen, die im Grundstücksmarktbericht veröffentlicht werden. Maßgebend werde auf den Grundstücksmarktbericht geblickt, der zum Stichtag vorlag.
Dem Gericht gegenüber wurden auf Anfrage beim Gutachterausschuss folgende Informationen mitgeteilt: Im Schnitt liege der Wert zwischen einem und drei Euro. Dieser Wertbereich wurde im „Grundstücksmarktbericht 2010 angegeben. Aktuell betrage der Wert 2,10 Euro/m². Der Anfang 2012 erstellte Bericht „Grundstücksmarktbericht 2011“ weise einen Durchschnittswert von 2,38 Euro/m² für Gartenland aus. Nach dem „Grundstücksmarktbericht 2012“, welcher im Jahr 2013 erstellt wurde, habe der Durchschnittswert 1,90 Euro/m² betragen.
Nach heutigem Erkenntnisstand steht damit fest, dass der durchschnittliche Bodenwert im Jahr 2012 für Gartenland in der Gemarkung Massen unter 2,00 Euro/m², namentlich bei 1,90 Euro/m², lag.
Bei der Heranziehung dieser Werte ist zwar zu bedenken, dass die von den Gutachterausschüssen abgeleiteten Bodenrichtwerte wie auch die Gutachten der Gutachterausschüsse unverbindlich sind. Ihrer Funktion nach sind sie in erster Linie als Orientierungswerte für die am Grundstücksmarkt Beteiligten anzusehen oder können Grundlage zur Ermittlung des Verkehrswertes sein (Voß, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 121. EL Mai 2016, § 193 BauGB Rn. 125). Im Erst-Recht-Schluss sind daher auch die Angaben in den Grundstücksmarktberichten lediglich als Orientierungshilfe zu verstehen. Vorliegend sind jedoch keine Gründe ersichtlich, warum der Bodenwert für das streitgegenständliche Grundstück im Jahr 2012 überdurchschnittlich anzusetzen und damit von dem ermittelten Durchschnittswert abzuweichen wäre. Anders als etwa bei einem inmitten des Ortes liegenden, von Bebauung umschlossenen Garten, ist der Ansatz eines erhöhten Bodenwertes nicht sachgerecht. Hier liegt das Grundstück in einer Ortsrandlage und grenzt unmittelbar an Ackerland an.
Gerade auch im Hinblick auf den Umstand, dass das Grundstück im südlichen Bereich jedenfalls nicht eindeutig als Gartenland bestimmt werden kann, ist der Ansatz eines Bodenwertes im unteren Bereich angebracht.
1.3. Rechtmäßig rechnet die Beklagte neben der Länge der neuen Grenze auch die Länge der bestehenden Grenze an, in die die neue Grenze einmündet. Dies ergibt sich aus den Allgemeinen Regeln, welche unter Tarifstelle 4.3 den einzelnen Gebührensätzen vorgeschaltet sind. Hiernach ist die Länge bestehender Grenzen, in welche neue Grenzen einmünden, anzurechnen; es sei denn, die neue Grenze mündet in einen bestehenden Grenzpunkt (Tarifstelle 4.3 der VermGebO; vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 23. September 2004, - 4 L 617/04 -, S. 4 d. amtl. Abdr.). Da der Punkt A (Skizze zur Grenzniederschrift; Abbildung 2) kein bestehender Grenzpunkt ist, ist die Grenze im Osten ebenfalls in die Berechnung einzustellen. Ob der in dem Liegenschaftskataster als Grenzpunkt ausgewiesener Punkt 3 (Abbildung 2) ein bestehender Grenzpunkt im Sinne der Vorschrift ist, obwohl nach Aussage der Beklagten der Punkt bisher nicht abgemarkt oder durch Vermessung bestätigt wurde, bedarf keiner Klärung, da jedenfalls der hier maßgebliche Punkt A weder nach dem Liegenschaftskataster noch nach den tatsächlichen Gegebenheiten ein bereits bestehender Grenzpunkt war. Die anrechenbare Grenzlänge beträgt damit insgesamt 75,82 m.
Da die Gebühr je angefangene 5 Meter abzurechnen ist, ist die Gebühr 16 Mal anzusetzen. Dies ergibt einen Betrag von 560,00 Euro.
2. Im Rückschluss war der zunächst erlassene Gebührenbescheid vom 6. März 2012 fehlerhaft und eine Rücknahme rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des von der Beklagten erlassenen Kostenbescheides vom 6. März 2012, welcher Gebühren für die Teilungsvermessung des ehemaligen Flurstücks ... der Flur 1 der Gemarkung ... geltend gemacht hatte, ist § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Rücknahme stehen auch Vertrauensgesichtspunkte nicht entgegen (allgemein zur Zulässigkeit der reformatio in peius durch die Widerspruchsbehörde vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2003 – 3 B 125/03 –, juris Rn. 10). Die besonderen Vorschriften über die eingeschränkte Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten aus § 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 VwVfG greifen nicht ein. Der frühere Gebührenbescheid ist ein rein belastender Verwaltungsakt. Dass ein Kostenbescheid den Betroffenen, wie hier, weniger als rechtlich möglich belastet, macht ihn noch nicht zu einem begünstigenden Verwaltungsakt. Der Nacherhebung einer zunächst zu gering geforderten Gebühr steht deshalb § 48 Abs. 2 VwVfG ebenso wenig entgegen wie ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen (VG Potsdam, Urteil vom 24. April 2013 – 4 K 1145/11 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2011 – 4 K 142/11 -, juris Rn. 17).
Auch die Betätigung des Rücknahmeermessens durch den... ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass der ... sein Rücknahmeermessen faktisch nicht betätigt habe. Richtig daran ist zwar, dass der Widerspruchsbescheid die Beklagte als zur Rücknahme des rechtsfehlerhaft ergangenen Kostenbescheides „verpflichtet“ angesehen hat. Daraus kann aber noch nicht auf eine gänzlich unterlassene Betätigung des Rücknahmeermessens geschlossen werden. Denn die von dem ... angestellten Erwägungen zur fehlenden Bindungswirkung von Kostenschätzungen und die klare Aussage, dass die Rücknahme in ihrem Ermessen stehe, machen deutlich, dass eine Ermessensbetätigung stattgefunden hat. Zudem ist der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung ein hoher Rang einzuräumen. Es liegt im staatlichen Interesse einen möglicherweise existenzgefährdenden Wettbewerb der mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beliehenen und öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zu vermeiden. In dem Ansatz einer geringeren Grenzlänge liegt ein unzulässiger Verzicht auf eine öffentlich-rechtliche Kostenforderung. Ein solcher kann indessen rechtswirksam nicht erklärt werden, da den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren die Höhe der Gebühren für ihre Amtshandlungen gesetzlich vorgeschrieben ist und sie deshalb nicht befugt sind, davon abzuweichen.Die Kammer geht insoweit davon aus, dass es Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ebenso wie den Kataster- und Vermessungsbehörden nicht zusteht, geringere als die gesetzlich festgelegten Gebühren zu erheben. Es bestünde ansonsten die Gefahr, dass öffentliche Aufgaben auf Grund des Kostendrucks schlecht bzw. unzureichend erfüllt würden (vgl. BGH, Urteil vom 04. Oktober 1990 – I ZR 299/88 –, juris Rn. 21).
Vor diesem Hintergrund ist das Rücknahmeermessen von vornherein stark verengt. Von Sondersituationen abgesehen ist es im Regelfall also geboten, wie der ... zutreffend ausführt, eine Nachforderung in Höhe des Differenzbetrages zwischen den richtig zu berechnenden und den zunächst fehlerhaft erhobenen Gebühren geltend zu machen (VG Potsdam, Urteil vom 24. April 2013 – 4 K 1145/11 -, juris Rn. 25). Eine Sondersituation liegt nicht wegen des Kostenvoranschlags der Beklagten vor, welchem sie falsche tatsächliche Parameter zugrunde legte. Sie ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die neu zu bemessende Strecke in einen bereits bestehenden Grenzpunkt mündet. Aus dem Kostenvoranschlag durfte der Kläger berechtigterweise nicht den Schluss ziehen, jede davon abweichende Kostenerhebung sei damit von vornherein gesperrt.
3. Der Kläger begründet den besonderen Vertrauensschutz, welcher einer Nachberechnung durch den Gebührenbescheid vom 14. August 2013 entgegensteht, auch mit dem Zeitablauf seit dem 6. März 2012. Dieser Zeitablauf führt jedenfalls nicht zur Verjährung des eigentlichen Gebührenanspruchs, § 23 Abs. 1 GebGBbg. Die vierjährige Verjährungsfrist war nicht zwischenzeitlich abgelaufen. Auch ein Verwirkungstatbestand ist nicht gegeben. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (VG Cottbus, Beschluss vom 18. Dezember 2008, - 3 K 455/05 -, S. 4 d. amtl. Abdr.; VG Cottbus, Urteil vom 4. September 2008, - 3 K 1625/04 -, S. 7 f. d. amtl. Abdr.). Dabei kommt es für die Verwirkung eines materiellen Rechts darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr ausüben. Die Verwirkung setzt mithin außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 4. September 2008 – 3 K 1625/04 -, Bl. 7 d. amtl. Abdr.; VG Köln, Beschluss vom 1. September 2003 – 2 L 1955/03 -, juris Rn. 23). Wiederum sind in diesem Fall die Besonderheiten der Gebührenerhebung für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beschränkt die Annahme von Verwirkung daher auf eng gefasste Ausnahmefälle. Nur widersprüchliches Verhalten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder der gute Glaube des Kostenschuldners sind nicht ausreichend. Vielmehr müssen Umstände von solchem Gewicht hinzukommen, dass eine Belastung des Kostenschuldners mit den entstandenen Gebühren geradezu als unzumutbar erscheint und im Verhältnis dazu die geschilderten Folgen der Abweichung vom Grundsatz der Abgabenerhebung eher hinnehmbar sind (Holthausen, Die Vergütung der Vermessungsingenieure, in: NZBau 2004, 479, 489). Ein solches Verhalten ließ die Beklagte nicht erkennen. Auch ist nicht erkennbar, dass der Kläger seine Kaufentscheidung und damit eine Vermögensdisposition im Vertrauen auf bestimmte Vermessungskosten traf bzw. vornahm. Der Kaufvertrag wurde bereits im Jahr 2009 geschlossen, während der Vermessungsauftrag erst zwei Jahre später erteilt wurde.
Die Vermessungskosten von 1.300,00 Euro netto stehen nicht in grobem Missverhältnis zum Grundstückskaufpreis, auch wenn dieser mit 280,00 Euro gering einzuordnen ist. Ein Missverhältnis müsste in Bezug auf die erbrachte Leistung bestehen, wobei dies hier nicht weiter untersetzt wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist. Ein Rückgriff auf den Kaufpreis ist indessen nicht ausschlaggebend.
Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es auch eines Verfahrens nach § 51 VwVfG neben der Rücknahme nach § 48 VwVfG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger obsiegt hinsichtlich des von ihm nachgeforderten Betrages in Höhe von 285,60 Euro und verliert hinsichtlich des Betrages in Höhe von 130,90 Euro. Insofern ist eine Aufteilung der Kosten von 30 vom Hundert zulasten des Klägers und 70 vom Hundert zulasten der Beklagten sachgerecht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.