Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse

GebietsÄGOder-Welse

§ 15 Mitverwaltungsausschuss

Für die Mitverwaltung ist ein gemeinsames Organ der beteiligten Gemeinden zu bilden (Mitverwaltungsausschuss). Auf den Mitverwaltungsausschuss sind die §§ 21 bis 23 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetztes entsprechend anwendbar. Keine Gemeinde darf mehr als 50 Prozent aller Stimmen besitzen. Es erfolgt ein Ausgleich für die nach § 21 Absatz 3 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes mit weniger Mitgliedern ausgestattete Gemeinde, bis die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder erreicht ist.

§ 14 § 16