Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse
GebietsÄGOder-Welse§ 14 Mitverwaltung der Gemeinde Pinnow
(1) Die Stadt Schwedt/Oder wird Trägerin der Auftragsangelegenheiten. Dies betrifft insbesondere den Bereich des Personenstandswesens. Hier wird die Stadt Schwedt/Oder Rechtsnachfolgerin und tritt in die Verträge der Gemeinde Pinnow und des Amtes Oder-Welse ein.
(2) Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ohne Selbstverwaltungscharakter trifft die Stadt Schwedt/Oder durch ihre Hauptverwaltungsbeamtin oder ihren Hauptverwaltungsbeamten die Entscheidungen für die Gemeinde Pinnow in deren Namen als hauptamtliche Verwaltung und führt diese durch. Eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung Pinnow erfolgt nicht.
(3) Bei Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung mit Selbstverwaltungscharakter bereitet die Stadt Schwedt/Oder durch ihre Hauptverwaltungsbeamtin oder ihren Hauptverwaltungsbeamten im Benehmen mit dem ehrenamtlichen Bürgermeister oder der ehrenamtlichen Bürgermeisterin die Beschlüsse der Gemeindevertretung Pinnow vor und führt sie nach deren Beschlussfassung aus. Nicht oder nur fehlerhaft durchgeführte Beschlüsse werden der Gemeinde Pinnow zugerechnet.
(4) Vorbehaltlich des § 6 tritt die Gemeinde Pinnow hinsichtlich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung an die Stelle des Amtes Oder-Welse bezüglich der Mitgliedschaften, Beteiligungen, Verträge und Rechtsstreitigkeiten des Amtes Oder-Welse, sofern das Gemeindegebiet der Gemeinde Pinnow betroffen ist.
(5) Investive Maßnahmen sind entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Pinnow in der jeweils geltenden Fassung, bei Überschreitung der dort genannten Wertgrenze von zurzeit 1 000 Euro, der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(6) In gerichtlichen Verfahren und in Rechts- und Verwaltungsgeschäften vertritt die Stadt Schwedt/Oder die Gemeinde Pinnow. Sind beide Gemeinden an einem gerichtlichen Verfahren oder an Rechts- und Verwaltungsgeschäften beteiligt, ist außer in den Fällen des § 97 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Pinnow, soweit nicht die Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow für einzelne Rechtsgeschäfte oder einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften eine Befreiung der Stadt Schwedt/Oder vom Verbot des Insichgeschäfts beschließt.
(7) Im Fall einer genehmigten Gemeindestrukturänderung der Gemeinde Pinnow gilt die Mitverwaltung der Gemeinde Pinnow durch die Stadt Schwedt/Oder als aufgelöst. Gemeindestrukturänderung im Sinne des Satzes 1 ist eine Gebietsänderung gemäß § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburgs, die Änderung eines Amtes gemäß § 134 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die Bildung einer Verbandsgemeinde nach § 3 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes oder die Bildung einer Mitverwaltung nach § 17 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes.
(8) Für die Gemeinde Pinnow gilt das Ortsrecht des Amtes Oder-Welse so lange fort, bis es durch neues eigenes Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt, jedoch nicht länger als fünf Jahre. Soweit die Fortgeltung Benutzungsgebühren betrifft, gilt § 6 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes. Die Fünfjahresfrist beginnt am 1. Januar 2022.