Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse

GebietsÄGOder-Welse

§ 17 Unterrichtungspflicht

(1) Die Stadt Schwedt/Oder und die Gemeinde Pinnow sowie ihre Organe arbeiten unter Beachtung der jeweiligen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammen.

(2) Sie unterrichten sich gemäß § 19 Absatz 5 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes über die Beschlüsse der Gemeindevertretung Pinnow und der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwedt/Oder sowie die Entscheidungen des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Soweit Zweifel bestehen, ob ein Beschluss oder eine Entscheidung grundsätzliche Bedeutung besitzt, erfolgt eine Unterrichtung im Interesse der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Teil 4

Inkrafttreten

§ 16 § 18