Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse
GebietsÄGOder-Welse§ 2 Mitverwaltung/Eingliederung der Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow
(1) Die Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow werden in die Stadt Schwedt/Oder eingegliedert.
(2) Die Gemeinde Pinnow wird im Rahmen der Mitverwaltung der Stadt Schwedt/Oder zugeordnet. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden, finden die Regelungen des Abschnitts 3 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes Anwendung.
(3) Die Strukturänderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Gemeindestrukturänderungen im Sinne des § 1 Satz 1 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes sind mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes nach dem Verhältnis der übergehenden Bevölkerungszahl der jeweiligen Gemeinde zu kürzen sind, entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Gewährung der Einmalkostenpauschale nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes ist von der Stadt Schwedt/Oder unter Beifügung einer Planung zur Mittelverwendung zu stellen.