Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse
GebietsÄGOder-Welse§ 5 Neuwahl der Personalvertretungen
In den Dienststellen der Stadt Schwedt/Oder sind die Personalräte nach den Bestimmungen des § 32 des Landespersonalvertretungsgesetzes neu zu wählen.