Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse

GebietsÄGOder-Welse

§ 5 Neuwahl der Personalvertretungen

In den Dienststellen der Stadt Schwedt/Oder sind die Personalräte nach den Bestimmungen des § 32 des Landespersonalvertretungsgesetzes neu zu wählen.

§ 4 § 6