Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse
GebietsÄGOder-Welse§ 6 Auseinandersetzung, haushaltsrechtliche Regelungen
(1) Die Stadt Schwedt/Oder ist Gesamtrechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow.
(2) Alle eigenen Rechte und Pflichten sowie das Vermögen und die Schulden der Gemeinde Pinnow verbleiben bei dieser und werden nicht infolge der Mitverwaltung auf die Stadt Schwedt/Oder übertragen.
(3) Alle Rechte und Pflichten sowie das Vermögen und die Schulden des Amtes Oder-Welse gehen entschädigungslos und ergebnisneutral an den jeweiligen Rechtsnachfolger entsprechend der künftigen Aufgabenwahrnehmung über. Insbesondere gilt Folgendes:
Die ursprünglich auf das Amt Oder-Welse übertragene Kindertagesstätte „Kleine Oderwelse“ fällt in ihrer Gesamtheit auf die Gemeinde Pinnow zurück.
Die ursprünglich auf das Amt Oder-Welse übertragene Kindertagesstätte „Gänseblümchen“ geht in ihrer Gesamtheit auf die Stadt Schwedt/Oder über.
Die vorhandenen Ortsfeuerwehren bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Gefahren- und Risikoanalyse und Gefahrenbedarfsplanung der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Pinnow als einsatzfähige Feuerwehreinheiten erhalten. Der örtliche Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung stehen im Vordergrund. Das bewegliche Vermögen des Amtes in diesen Bereichen wird entsprechend den Aufgaben in der Weise aufgeteilt, dass es den Gemeinden zugeordnet wird, in deren Gebiet es bisher verwendet wurde oder stationiert war (insbesondere Fahrzeuge, Maschinen, technische Anlagen). Vermögensteile, die nicht zugeordnet werden können, werden wertmäßig wie folgt zugeteilt:
Dienstkleidung wird entsprechend der Anzahl der Kameraden der einzelnen Ortswehren zugeteilt.
Atemschutzausrüstung wird entsprechend der Ausstattung der Einsatzfahrzeuge zugeteilt.
Das in der Bilanz aktivierte Vermögen, das im Rahmen von Fördermaßnahmen in Bezug auf den Hochwasserschutz erworben wurde, geht einschließlich der dazugehörigen Sonderposten entsprechend der Aufgabenwahrnehmung und dem Förderzweck auf die Stadt Schwedt/Oder über.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gehen vollständig auf die Stadt Schwedt/Oder über. Für die Gemeinde Pinnow, die nicht in die Stadt Schwedt/Oder eingegliedert wird, hat die Stadt Schwedt/Oder Anspruch auf anteilige Kostenerstattung entsprechend § 3 Absatz 3.
Verwaltete Bestallungen und Jagden gehen auf die Stadt Schwedt/Oder über.
Kredite und Bürgschaften gehen mit dem ihnen zuzuordnenden Vermögen entsprechend der künftigen Aufgabenwahrnehmung auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
Vermögen, das nicht eindeutig zugeordnet werden kann, wird wertmäßig nach dem Verhältnis der durchschnittlich gezahlten Amtsumlage der einzelnen Gemeinden in den Haushaltsjahren 2012 bis 2021 aufgeteilt.
Die Stadt Schwedt/Oder erstellt die Jahresabschlüsse bis zum Haushaltsjahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Die Prüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Schwedt/Oder. § 82 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.
(4) Für die Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin, Passow und Pinnow sowie für das Amt Oder-Welse findet Abschnitt 3 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes entsprechend Anwendung.