Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse

GebietsÄGOder-Welse

§ 8 Ortsvorsteher/Ortsbeirat

(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister der eingegliederten Gemeinde Berkholz-Meyenburg ist Ortsvorsteher des neuen Ortsteils Berkholz-Meyenburg. Die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen der bisherigen Ortsteile der Gemeinde Passow und Mark Landin sind Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen der Ortsteile Briest, Jamikow, Passow, Schönow, Grünow, Landin und Schönermark.

(2) In den Ortsteilen Berkholz-Meyenburg, Briest, Jamikow, Passow, Schönow, Grünow, Landin und Schönermark werden zum Zeitpunkt der Eingliederung Ortsbeiräte gebildet. Die Anzahl der Mitglieder einschließlich Ortsvorsteher oder Ortsvorsteherin bestimmt sich durch die Hauptsatzung der Stadt Schwedt/Oder.

(3) Die Mitglieder und gegebenenfalls Ersatzmitglieder des Ortsbeirates für den Ortsteil Berkholz-Meyenburg werden vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Eingliederung von der Gemeindevertretung der Gemeinde Berkholz-Meyenburg gemäß § 41 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg aus dem Kreise der Mitglieder der Gemeindevertretung gewählt.

(4) Die Mitglieder und gegebenenfalls Ersatzmitglieder der Ortsbeiräte für die Ortsteile Briest, Jamikow, Passow, Schönow, Grünow, Landin und Schönermark werden vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Eingliederung von den jeweiligen Gemeindevertretungen der einzugliedernden Gemeinden aus dem Kreise der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Ortsteiles sind, gewählt. Abweichend von den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Schwedt/Oder bestehen bis zum Ende der laufenden Kommunalwahlperiode die Ortsbeiräte in den Ortsteilen Briest, Jamikow, Passow, Schönow, Grünow, Landin und Schönermark aus drei Mitgliedern. Soweit in einem Ortsteil in Anwendung des § 41 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg keine drei Mitglieder gewählt werden können, besteht für den Ortsteil bis zum Ende der laufenden Kommunalwahlperiode lediglich ein Ortsvorsteher oder eine Ortsvorsteherin. Hat die Gemeindevertretung nur eine einzelne Person zu wählen, erfolgt die Wahl gemäß § 40 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Hat die Gemeindevertretung mehrere Personen zu wählen, erfolgt die Wahl gemäß § 41 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

(5) Die Anhörungs- und Entscheidungsrechte der Ortsteilvertretung bestimmen sich nach § 46 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und der Hauptsatzung der Stadt Schwedt/Oder.

(6) Für die Entschädigung der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher oder Ortsvorsteherinnen gelten die Regelungen der Entschädigungssatzung der Stadt Schwedt/Oder.

§ 7 § 9