Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse

GebietsÄGOder-Welse

§ 9a Übergangsregelung

Für den Fall, dass die Wahlen nach § 8 Absatz 3 und 4 sowie § 9 nicht vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Eingliederung durchgeführt werden können, gilt die Gemeindevertretung für diese Wahlhandlung als fortbestehend.

§ 9 § 10