Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse

GebietsÄGOder-Welse

§ 9 Stadtverordnetenversammlung

(1) Die derzeitigen Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinden Berkholz-Meyenburg und Mark Landin wählen für den Zeitraum bis zur nächsten Kommunalwahl in Anwendung des § 41 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg jeweils aus ihrer Mitte drei Vertreter oder Vertreterinnen, die Gemeinde Passow vier Vertreter oder Vertreterinnen, die der Stadtverordnetenversammlung der aufnehmenden Stadt Schwedt/Oder bis zum Ende der laufenden Kommunalwahlperiode mit Stimmrecht angehören.

(2) Die bisherigen Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen, die keinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der aufnehmenden Stadt Schwedt/Oder erhalten, sind in Anwendung des § 41 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg als Ersatzmitglieder zu bestimmen.

§ 8 § 9a