Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel
(1) In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 3
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von Vögeln in einen anderen Bestand, soweit die Vögel längstens drei Tage vor dem Verbringen virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Geflügelausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
Die virologische Untersuchung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuweisen. Der Untersuchungsbefund ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.