Gesetze / Geflügelpest-Verordnung

GeflPestSchV

§ 18 Öffentliche Bekanntmachung

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.

§ 17 § 19