Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.
(3) § 21 Absatz 3, 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:
(5) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.