Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 61 Risikobewertung
Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.
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GeflPestSchVFür die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.