Gesetze / Geflügelpest-Verordnung

GeflPestSchV

§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.

§ 62 § 64