Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

GemAV

§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.

§ 3 § 5