Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen GemAV § 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.